“Er möge wählen, welchem Geschlecht er sich zurechne”: Das mittelalterliche Kirchenrecht und der Geschlechtseid
Fragen rund um das Geschlecht eines Menschen spielen im Kirchenrecht traditionell eine große Rolle (v.a. im Zusammenhang mit Ehe, Sexualität und Weihe); der folgende Beitrag stellt einige kanonistische Quellen des Mittelalters zusammen, die sich mit der Rechtsstellung von “Hermaphroditen” beschäftigen, speziell zum sogenannten Geschlechtseid. Darunter versteht man, dass Menschen, die nicht als Mann oder Frau kategorisiert werden konnten, unter bestimmten Umständen eine durch Eid bekräftigte Wahl treffen durften (manchmal vielleicht auch mussten), ob sie künftig rechtlich als Männer oder als Frauen gelten wollten.
Spezifische Rechtsnormen zu Hermaphroditen finden sich im mittelalterlichen Kirchenrecht nicht vor dem ca. 1140 kompilierten Decretum Gratiani. Dort heißt es im Zusammenhang mit dem kirchlichen Testierrecht ziemlich lapidar:
Ob ein Hermaphrodit ein Testament bezeugen kann, hängt davon ab, welches Geschlecht in ihm überwiegt.
Decretum Gratiani, C. 4, q. 2 et 3, c. 3 § 22; eigene Übersetzung.
Schon aufrgund der enorm weiten Verbreitung des Decretum Gratiani (die am weitesten verbreitete Rechtssammlung des Mittelalters, und formell bis 1917 in Geltung) sorgte dafür, dass (auch) dieser Kanon in den folgenden Jahrhunderten gut bekannt war und immer wieder neu kommentiert wurde – und sei es nur im Rahmen des Rechtsunterrichts, für die das Decretum den Basistext bildette. Die auch hier aus den Digesten (siehe meine Übersetzung hier) übernommene Lehre, das Hermaphroditen je nach “überwiegendem” Geschlecht rechtlich entweder als Männer oder Frauen zu gelten hatten, wurde rasch auf alle möglichen Rechtsmaterien angewandt, insbesondere auch auf die Frage nach der Weihe.
Woran man aber das “überwiegende” Geschlecht erkennen könne, war im Kirchenrecht nicht festgelegt, und die Vielzahl der genannten Kriterien spricht eher gegen ein einheitliches Verfahren; genannt werden körperliche Merkmale ebenso wie geschlechtsspezifisches Verhalten. Huguccio († 1210) zum Beispiel schreibt:
Wenn [ein Hermaphrodit] einen Bart hat und immer männliche Tätigkeiten (und nicht weibliche) ausführen und mit Männern (und nicht Frauen) Umgang haben will, ist dies ein Zeichen, dass in ihm das männliche Geschlecht überwiegt und er daher Zeuge sein kann, wo die Frau nicht zugelassen wird, d.h. bei Testamenten und letztwilligen Verfügungen, und daher auch geweiht werden kann. Wenn er aber keinen Bart hat und immer mit Frauen sein und weibliche Tätigkeiten ausüben will, ist dies ein Hinweis, dass das weibliche Geschlecht in ihm überwiegt, und er daher nicht als Zeuge zugelassen wird, wo die Frau nicht zugelassen wird, d.h. bei Testamenten, und daher kann er auch nicht geweiht werden, weil die Frau die Weihe nicht empfängt.
Huguccio, C. 4 q. 2 et 3 c. 3 § 22 ad v. sexus incalescentis nach München, Bayerische Staatsbibliothek, Clm 10247, fol. 127va; Text emendiert (Rolker 2014, 194-195), eigene Übersetzung.
Eine ganz entscheidende, im Blog auch schon mehrmals erwähnte Innovation war der sogenannte Geschlechtseid, mit dem die ewige Streitfrage nach der Existenz und Erkennbarkeit “echter” Hermaphroditen aus Sicht des Kirchenrecht pragmatisch neutralisiert war. Erstmals findet sich der Gedanke bei Hostiensis († 1271):
Was, wenn ein [Hermaphrodit] beiderlei (Geschlechts-)Organe zu nutzen vermag, wie es in der Tat in meiner Heimatstadt Susa geschah? Ich antworte: Er möge wählen, welchem Geschlecht er sich zurechne, so wie es unser Diözesanbischof, der Bischof von Turin, in diesem Fall tat, und er möge schwören, dass er fortan das andere [Geschlechtsorgan] nicht gebrauche, weil man nicht zweierlei Rollen [beim Sex] einnehmen soll, schon gar nicht so verschiedene.
Summa aurea X 2, 20 nach der Ausgabe Venedig 1574, hier col. 612; eigene Übersetzung.
Wie Julius Kirshner und Osvaldo Cavallar (siehe vorerst hier) herausgearbeitet haben, hat später Baldo de Ubaldis das Konzept ganz entschieden weiterentwickelt, und vom 14. bis ins 18. Jahrhundert werden Hostiensis und Baldus oft zusammen als Autorität zitiert. Der seit Foucault berühmte “Zwitterparagraph” des Preußischen Allgemeinen Landrechts hat hier sein Vorbild, und erst Recht blieb das Konzept im kirchlichen Bereich bekannt. Francesco Santi, ein herausragender Kanonist und Auditor am höchsten päpstlichen Gericht (der Rota), erklärt Ende des 19. Jahrhunderts ohne Zögern, dass Hostiensis’ Geschlechtseid auch in seiner Gegenwart angewendet werden könne (Santi 1886, Bd. 4, 277). Das ist umso aufschlussreicher, als die Ausführungen Santis zugleich ein guter Beleg sind, dass die kirchliche Gerichtspraxis zu dieser Zeit längst die auch andernorts artikulierten Zweifel an der Existenz von Hermaphroditen teilte und, noch interessanter, nachdrücklich der Medizin die Kompetenz zusprach, das “wahre Geschlecht” zu erkennen. Die Ehetrennungen, die Santi diskutiert, werden unter dem Schlagwort erreur de sexe verhandelt. Aber gerade mit diesem Konzept (dass also jeder Mensch körperlich eindeutig Mann oder Frau sei) war man wieder dort, wo Hostiensis unter ganz anderen Prämissen angefangen hatte, denn was, wenn sich dieses postulierte wahre Geschlecht partout nicht erkennen lassen ließ? Dann, so ausdrücklich auch Santi, sei es pragmatisch der beste Weg, einen Geschlechtseid zu verlangen und den Menschen, der ihn ablegte, dementsprechend als Mann oder Frau anzusehen.
Ungedruckte Quellen
München, Bayerische Staatsbibliothek, Clm 10247.
Gedruckte Quellen
Decretum magistri Gratiani, hg. von Emil Ludwig Friedberg (Corpus Iuris Canonici 1), Leipzig 1879 [auch online verfügbar].
Henrici de Segusio, Cardinalis Hostiensis, Summa aurea, Venedig 1574 [auch online verfügbar].
Sekundärliteratur
Christof Rolker, The two laws and the three sexes: ambiguous bodies in canon law and Roman law (12th to 16th centuries), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, kanonistische Abteilung 100 (2014), 178–222. [DOI: 10.7767/zrgka-2014-0108]
Francesco Santi, Praelectiones juris canonici, quas juxta ordinem decretalium Gregorii IX. tradebat in scholis pont. seminarii romani, 5 Bde., Regensburg 1886.
Quellenpapier hier als pdf.
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Christof Rolker (26. September 2015). “Er möge wählen, welchem Geschlecht er sich zurechne”: Das mittelalterliche Kirchenrecht und der Geschlechtseid. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 19. September 2024 von https://doi.org/10.58079/qdip
Eine Antwort
[…] Henrico von Susa (gest. 1271), seit 1261 Kardinalbischof von Ostia und deshalb auch als Hostiensis bekannt, war ein spätmittelalterlicher Jurist und Verfasser der sehr einflussreichen Summa aurea. Im Blog wird er hin und wieder erwähnt, weil er eine für die Rechtsstellung von Hermaphroditen ganz entscheidende Innovation ins Kirchenrecht einführte, den sogenannten Geschlechtseid. […]