Thomas und der getaufte Fuß: Taufe, Theologie und Kirchenrecht im Mittelalter
Ist ein Mensch getauft, wenn statt des Kopfes sein Fuß mit Wasser

Getaufter Fuß (nämlich der Christi im Jordan). Quelle: Cotton Nero C. IV, fol. 16r (Detail). Gemeinfrei. Größeres Bild mit Copyfraud hier.
begossen wurde? Und ist das nicht eine Frage wie die danach, wie viele Engel auf einer Stecknadel tanzen könnten? Zweimal “Nein”: Denn anders als die Sache mit der Stecknadel wurde die Frage nach dem getauften Fuß im Mittelalter tatsächlich ernsthaft erörtert (für die Stecknadel setzen die Belege erst im 17. Jahrhundert ein, wie man sogar auf Wikipedia nachlesen kann). Und zum anderen war die Gültigkeit der Taufe von ganz verschiedenen Körperteilen auch eine Frage, die im Alltag für viele Gläubige eine Rolle spielte – also keineswegs nur Material für akademische Quodlibeta, wie es im Fall der Stecknadel gern unterstellt wird.
Das wird leichter verständlich, wenn man einmal überlegt, unter welchen Bedingungen viele Taufen in der Vormoderne stattfanden. Oft wurden sieunmittelbar nach der Geburt vollzogen, und das heißt: Unter bescheidenen hygienischen Verhältnissen, oft bei schlechter Beleuchtung, oft genug in Angst und Hektik. Wenn das Leben des Kindes in Gefahr war, oder auch nur in Gefahr zu sein schien, wurde die Taufe oft noch während des Geburtsvorgangs vorgenommen, und da war es eine durchaus relevante Frage, welche Körperteile getauft werden durften. Theologen (z.B. Thomas von Aquin, S. Th. IIIa, q. 68, art. 11; englische Übersetzung hier), Synodale und Prediger waren sich einig: Getauft werden konnte und sollte spätestens, sobald der Kopf zu sehen war. Solche Nottaufen waren alles andere als selten, wie aus vielen Quellen deutlich wird.
Das Szenario der Nottaufe während der Geburt – in großer Hektik, bei schlechtem Licht, und unter Umständen noch bevor das Kind ganz zu sehen war – läßt auch eine andere von den Juristen wie

Taufe Christi – Mosaik des 11. Jh. (Detail) im Kloster Nea Moni auf Chios. Quelle: WikiCommons; gemeinfrei.
Hostiensis erörtere Frage (siehe schon hier) als weniger theoretisch erscheinen:
Was aber, wenn einer meint, einen Knaben zu taufen, und ihm den Namen Petrus gibt, dieser Täufling zufällig aber ein Mädchen ist – ist diese Taufe nicht ungültig?
[Summa aurea ad X 3, 10, 3; Text hier, eigene Übersetzung]
Ein Irrtum hinsichtlich des Geschlechts erschien den mittelalterlichen Juristen durchaus als beachtlich – im Falle von Eheschließungen diskutierten sie solche “Irrtümer” sehr ausführlich (bezüglich des Standes, wenn der angeblich adelige Ehemann sich als unfrei herausstellt, den bezüglich des Reichtums, wenn der angeblich reiche Partner arm ist, der der Person, wenn sich der oder die Verlobte als jemand anderes ausgab, als sie war) und machten teilweise die Gültigkeit der Ehe davon abhängig: Wer einen Menschen heiratet, der sich als jemand anderes als gedacht herausstellte, war eben doch nicht verheiratet. Unnötig zu sagen, dass ein Irrtum hinsichtlich des Geschlechts des Ehepartners eine geschlossene “Ehe” rechtlich inexistent machte.
Umso spannender, dass dies bei der Taufe gerade nicht der Fall war. Ganz explizit schreibt auch Hostiensis zu dem auf dem Namen Petrus getauften Mädchen:
Was aber, wenn einer meint, einen Knaben zu taufen, und ihm den Namen Petrus gibt, dieser Täufling zufällig aber ein Mädchen ist – ist diese Taufe nicht ungültig? Es scheint so, weil es sich um einen Irrtum hinsichtlich des Geschlechts handelt […] aber tatsächlich berühren solche Irrtümer die Gültigkeit der Taufe nicht.
[Summa aurea ad X 3, 10, 3; Text hier, eigene Übersetzung]
Der Name, der Irrtum hinsichtlich des Geschlechts, überhaupt das Geschlecht des Täuflings – das alles war für die Gültigkeit der Taufe schlichtweg irrelevant. Bei Gott gebe es nun einmal “nicht Mann noch Frau” (Gal. 3, 28), und während die Namengebung sozial sicher von großer Bedeutung war (da könnte man ein ganzes Buch drüber schreiben), war sie theologisch gesehen ziemlich irrelevant. Noch deutlicher: Für die Gültigkeit der Taufe war der Name schlichtweg ohne jede Bedeutung.
Berthold von Regensburg (ed. Pfeiffer 1862, Bd. 1, 298, ab Zeile 29) meinte zum Beispiel recht lapidar: Wenn bei der Taufe die Namengebung vergessen worden sei, und das Kind sterbe, mache der fehlende Name nichts – Gott werde ihm schon einen geben. Weit verbreitete liturgische Handbücher wie das Rationale des Guillaume Durand (hier CCCM 140A, 419) und auch einige Synodalstatuten gehen auf die Frage der “vergessenen” oder falschen Namen ein – das solle bei der Firmung korrigiert werden. So heißt es in den Statuen einer englischen Synode:
Precipimus etiam ut sacerdotes […] exponant eis [scil. laicis, CR] quod nomina puerorum in confirmatione possunt mutari, si viderint
expedire.Wir schreiben auch vor, dass die Priester den Laien erklären, dass sie die Namen der Kinder bei der Firmung ändern können, wenn dies nützlich erscheint.
[Text nach Whitelock et al. 1981, hier Bd.
II/2, 897; eigene Übersetzung.]
Der Kontext macht klar, dass dies insbesondere auch für “versehentlich” auf Knabennamen getaufte Mädchen bezogen war. So sympathisch es erscheinen mag, dass die Synode die Entscheidung letztlich den Eltern überlässt, alltagstauglich war diese Regelung sicher nicht – die allermeisten mittelalterliche Eltern, deren Tochter versehentlich Petrus genannt worden war, warteten sicher nicht ab, bis ihr Kind alt genug für die Firmung war und zudem gerade ein Bischof zur Verfügung stand, um das Sakrament zu spenden.
Dennoch, dass ein Irrtum hinsichtlich des Geschlechts bei der Taufe, anders als in anderen Kontexten, sakramental so folgenlos blieb, das ist durchaus aufschlussreich und ein Indiz für ein anderes Konzept von “Person”, als man es aus der Moderne gewohnt. Man behandelt mittelalterliche Taufregister oft als funktionale Vorgänger von Personenstandsregistern aller Art, und in mancher Hinsicht mag das auch stimmen; aber für den eigentlichen Zweck der Verzeichnung (die Dokumentation der Taufe) war ausgerechnet das körperliche Geschlecht unwichtig. Selbst die Namen waren es, und ist es etwas weniger verwunderlich, wenn es Taufbucheinträge ohne Nennung des Namen des Täuflings gibt.
Beides wäre für moderne Standesämter und vergleichbare Institutionen einigermaßen undenkbar. Oder ist es das? Könnte man sich nicht ein Meldewesen (wenn man dieser neumodischen kontinentaleuropäischen Erfindung denn zu bedürfen meint) vorstellen, das darauf verzichtet, für jeden Mensch ein Geschlecht zu dokumentieren?
Zitierte Quellen
Berthold von Regensburg: Vollständige Ausgabe seiner Predigten, hg. von Franz Pfeiffer, 2 Bde., Wien 1862. [https://books.google.de/books?id=58MFAAAAQAAJ]
Councils and synods with other documents relating to the English church I, hg. von Dorothy Whitelock, Martin Brett und Christopher Nugent Lawrence Brooke, 2 Bde., Oxford 1981.
Guillelmi Duranti Rationale divinorum officiorum, hg. von Anselme Davril und Timothy M. Thibodeau (CCCM 140, 140A & 140B), 3 Bde., Turnhout 1995–2000.
Henrici de Segusio, Cardinalis Hostiensis, Summa aurea, Venedig 1574. [http://books.google.co.uk/books?id=dIq13x4Mq_8C]
Thomas von Aquin, Summa theologica ad codices manuscriptos Vaticanos exacta cum commentariis Thomae de Vio Caietani Ordinis Praedicatorum Cardinalis, cura et studio Fratrum eiusdem Ordinis (Sancti Thomae de Aquinatis Doctoris Angelici opera omnia 4–5), 2 Bde., Rom 1888/89. [vgl. http://www.corpusthomisticum.org/sth0000.html]