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Alle Menschen …

Auszug aus der Summa des Rolandino Passagerii: "Omnes homines aut sunt masculi aut feminae auf hermaphroditi."

Auszug aus der Summa des Rolandino Passagerii: “Omnes homines aut sunt masculi aut feminae auf hermaphroditi.” Quelle: Summa artis notariae Do. Rolandini Rodulphini […], Lyon 1559, hier 803.

Alle Menschen sind Männer, oder Frauen, oder Hermaphroditen“: So lernten es viele, viele Generationen von Studenten, künftige Anwälte, Verwaltungsfachleute und Notare, wenn sie an einer mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen Universität auch nur die ersten Seiten ihrer Pflichtlektüren studierten. Der Satz steht nämlich keineswegs in irgendeiner obskuren Schrift, sondern unter anderem in der Summa artis notariae des Rolandino de Passageri (siehe hier), einem Lehrbuch für den Verwaltungsbetrieb, das im 13. Jahrhundert entstand und bis in die Neuzeit rege benutzt wurde. Auch in volkssprachlichen Texten, etwa der Summa legum des Raymund von Wiener Neustadt, findet er sich. Gemeinsame Quelle dieser und anderer mittelalterlicher Texte über die Rechtsstellung von Männern, Frauen und „Hermaphroditen“ (wie sie meist genannt wurden) sind die Digesten, also jene spätantike Sammlung des römischen Rechts, die seit ihrer „Wiederentdeckung“ (der Begriff ist ein wenig problematisch) im 11./12. Jahrhundert einer der wichtigsten Texte war, anhand derer an europäischen Universitäten Rechtswissenschaft gelehrt wurde. Viele Jahrhunderte, im deutschen Sprachraum bis in das 19. Jahrhundert, waren diese Normen geltendes Recht, und selbst soweit sie es nicht waren, galten die Digesten aufgrund ihrer Komplexität und Systematik als ideale Lehrbücher für das Recht als Wissenschaft. Dementsprechend wurden sie immer wieder neu abgeschrieben, gelesen, gelehrt, kommentiert, interpretiert, übersetzt und dabei teilweise verändert.

Dieser Grundlagentext der europäischen Rechtsgeschichte also ist es, der gleich in den ersten Abschnitten die Frage nach dem juristischen Geschlecht aufwirft – mit gutem Grund, denn der Unterschied zwischen den Geschlechtern hatte in allen vormodernen Gesellschaften gewaltige Auswirkungen. Das juristische Geschlecht war dabei den Digesten zufolge binär – es gab also Männer und Frauen, punktum. Damit aber war noch nichts über das körperliche Geschlecht ausgesagt. Dass dieses eben nicht binär sei, sondern menschliche Körper (auch) in Hinblick auf ihr Geschlecht vielfältiger waren, als das binäre juristische Geschlecht, galt den vormodernen Juristen aber als selbstverständlich. Genau deshalb erwähnten die Digesten und alle auf ihnen aufbauenden Rechtslehren immer wieder „Hermaphroditen“. Was verstand man unter diesem aus der Mythologie entlehnten Begriff? Schon aus dem Gebrauch in den Rechtstexten selbst ergibt sich, dass damit Menschen gemeint sind, die nicht eindeutig Mann oder Frau sind und denen deshalb das eine oder andere Geschlecht erst zugewiesen werden muss – oder genauer, denen wie allen Menschen ein Geschlecht zugewiesen werden müsse, bei denen es aber nicht so einfach war, wie bei anderen.

Vom 12. Jahrhundert an war diese Grundvorstellung von einem binären juristischen Geschlecht im Gegensatz zu vielfältigeren Körpern mehr als ein halbes Jahrtausend lang unangefochten. Sie waren und blieben Teil der römischen Rechtstradition und des Kirchenrechts; nach der Reformation bewahrten Protestanten wie der reformierte Jurist Johannes Calvinus (nicht zu verwechseln mit dem Reformator Calvin) die entsprechenden Regeln, und katholische Juristen wie Jean Bodin († 1596) näherten kirchliches und weltliches Recht sogar mehr denn je einander an: Indem Bodin das Kirchenrecht in ähnlicher Weise wie die Digesten (neu) ordnen wollte, gab er auch den Hermaphroditen eine vergleichbar prominente Rolle in seinem geplanten Codex des kirchlichen Rechts. Aus diesem Plan wurde nichts, aber auch so blieben mittelalterliche Juristen wie Hostiensis anerkannte Autoritäten des kirchlichen Rechts, wenn es um Hermaphroditen ging. In Spanien die Siete Partidas, in England das Common Law (Bracton, Fleta), nicht anders in Schottland (Forbes) – die Grundlagentexte waren teilweise sehr, sehr langlebig und wurden weit in die Neuzeit hinein genutzt.

Juristen – sowohl des weltlichen wie des kirchlichen Rechts – hielten daran bis ins 19. Jahrhundert unverändert fest, unabhängig davon, was sie jeweils unter „Hermaphroditen“ verstanden. Hingegen kam in anderen Wissenschaften ab dem 18. Jahrhundert Kritik auf. In der Aufklärung wurde es für Naturwissenschaftler geradezu modisch, die Existenz von „echten“ Hermaphroditen zu bestreiten und alle Traditionen, die dem entgegenstanden, als abergläubisch, irrig, mindestens aber falsch zu denunzieren. Dazu gehörten auch die antiken, mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtstexte, Gesetze und Kommentare, die sich alle in der einen oder anderen Form auf die erwähnten Digesten-Stellen stützten. Nicht die Rechtstexte, auch nicht unbedingt das Recht, aber die Stellung dieser Wissenschaftstradition innerhalb des Gefüge der Wissenschaften veränderte sich; bis die europäischen Rechtsordnungen ihrerseits die Existenz von Menschen „zwischen“ den Geschlechtern leugnete, dauerte es noch eine ganze Weile, im deutschen Sprachraum bis zum Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900.

Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christof Rolker (31. Januar 2015). Alle Menschen …. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/qdga


Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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2 Antworten

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