Alle Menschen …
Dieser Grundlagentext der europäischen Rechtsgeschichte also ist es, der gleich in den ersten Abschnitten die Frage nach dem juristischen Geschlecht aufwirft – mit gutem Grund, denn der Unterschied zwischen den Geschlechtern hatte in allen vormodernen Gesellschaften gewaltige Auswirkungen. Das juristische Geschlecht war dabei den Digesten zufolge binär – es gab also Männer und Frauen, punktum. Damit aber war noch nichts über das körperliche Geschlecht ausgesagt. Dass dieses eben nicht binär sei, sondern menschliche Körper (auch) in Hinblick auf ihr Geschlecht vielfältiger waren, als das binäre juristische Geschlecht, galt den vormodernen Juristen aber als selbstverständlich. Genau deshalb erwähnten die Digesten und alle auf ihnen aufbauenden Rechtslehren immer wieder „Hermaphroditen“. Was verstand man unter diesem aus der Mythologie entlehnten Begriff? Schon aus dem Gebrauch in den Rechtstexten selbst ergibt sich, dass damit Menschen gemeint sind, die nicht eindeutig Mann oder Frau sind und denen deshalb das eine oder andere Geschlecht erst zugewiesen werden muss – oder genauer, denen wie allen Menschen ein Geschlecht zugewiesen werden müsse, bei denen es aber nicht so einfach war, wie bei anderen.
Vom 12. Jahrhundert an war diese Grundvorstellung von einem binären juristischen Geschlecht im Gegensatz zu vielfältigeren Körpern mehr als ein halbes Jahrtausend lang unangefochten. Sie waren und blieben Teil der römischen Rechtstradition und des Kirchenrechts; nach der Reformation bewahrten Protestanten wie der reformierte Jurist Johannes Calvinus (nicht zu verwechseln mit dem Reformator Calvin) die entsprechenden Regeln, und katholische Juristen wie Jean Bodin († 1596) näherten kirchliches und weltliches Recht sogar mehr denn je einander an: Indem Bodin das Kirchenrecht in ähnlicher Weise wie die Digesten (neu) ordnen wollte, gab er auch den Hermaphroditen eine vergleichbar prominente Rolle in seinem geplanten Codex des kirchlichen Rechts. Aus diesem Plan wurde nichts, aber auch so blieben mittelalterliche Juristen wie Hostiensis anerkannte Autoritäten des kirchlichen Rechts, wenn es um Hermaphroditen ging. In Spanien die Siete Partidas, in England das Common Law (Bracton, Fleta), nicht anders in Schottland (Forbes) – die Grundlagentexte waren teilweise sehr, sehr langlebig und wurden weit in die Neuzeit hinein genutzt.
Juristen – sowohl des weltlichen wie des kirchlichen Rechts – hielten daran bis ins 19. Jahrhundert unverändert fest, unabhängig davon, was sie jeweils unter „Hermaphroditen“ verstanden. Hingegen kam in anderen Wissenschaften ab dem 18. Jahrhundert Kritik auf. In der Aufklärung wurde es für Naturwissenschaftler geradezu modisch, die Existenz von „echten“ Hermaphroditen zu bestreiten und alle Traditionen, die dem entgegenstanden, als abergläubisch, irrig, mindestens aber falsch zu denunzieren. Dazu gehörten auch die antiken, mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtstexte, Gesetze und Kommentare, die sich alle in der einen oder anderen Form auf die erwähnten Digesten-Stellen stützten. Nicht die Rechtstexte, auch nicht unbedingt das Recht, aber die Stellung dieser Wissenschaftstradition innerhalb des Gefüge der Wissenschaften veränderte sich; bis die europäischen Rechtsordnungen ihrerseits die Existenz von Menschen „zwischen“ den Geschlechtern leugnete, dauerte es noch eine ganze Weile, im deutschen Sprachraum bis zum Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900.
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Christof Rolker (31. Januar 2015). Alle Menschen …. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/qdga
2 Antworten
[…] as the legal formula was. From all we know, family, neighbours and, in rare cases, the authorities involved took into […]
[…] lang unangefochten Teil der römischen Rechtstradition und des Kirchenrechts.[ref]Quelle https://intersex.hypotheses.org/63%5B/ref%5D Selbst mit der Entstehung neuer Gesetzeswerke wurde der sogenannte Zwitterparagraph […]