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Gutachten zur Rechtsstellung von Inter* in Deutschland

Das Familienministerium hat ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachen zur Rechtssituation vonTrans* und Inter* in Deutschland veröffentlicht (im folgenden: Althoff et. al. 2017). Zum Gutachten siehe hier, hier nur Auszüge aus dem Anhang, der einen Entwurf eines Gesetzes und eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen enthält. Namentlich drei vorgeschlagene Änderungen möchte ich hervorheben:

Streichung von §22 (3) PStG

§22 (3) PStG, d.h. des 2013 eingeführten Passus zum Nicht-Eintrag von Geschlecht (siehe u.a. hier und hier), soll gestrichen werden (Althoff et. al. 2017, ). Der Absatz lautet:

Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.

Zu den Auswirkungen dieser Regelung auf das Personenstandsrecht siehe zuletzt https://intersex.hypotheses.org/3770.

Nichtbinäres, frei änderbares Geschelcht

Änderungen des eingetragenen Geschlechts, einschließlich nichtbinärer Optionen, sollen durch ein neues Gesetz zur Anerkennung und zum Schutz der Geschlechtervielfalt und namentlich dessen §2 erleichtert werden (Althoff et. al. 2017, 69):

§ 2
Personenstandseintrag zum Geschlecht
(1) Personen deutscher Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes haben das Recht, durch Erklärung gegenüber den nach § 5 zuständigen Behörden ihren Geschlechtseintrag im Geburtenregister zu bestimmen. Die Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen und wird alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. Erfolgt eine Erklärung nicht, verbleibt der Geschlechtseintrag mit „keine Angabe“.
(2) In der Erklärung zur Bestimmung des Geschlechtseintrags ist zu bezeichnen, ob das
Geschlecht mit „weiblich“, „männlich“, „weitere Geschlechtsoptionen“ oder „keine Angabe“
einzutragen ist. Der Eintrag „weitere Geschlechtsoptionen“ kann um eine eigene Bezeichnung von maximal 30 Zeichen ergänzt werden.

Keine nichteingewilligten Genitaloperationen

Ein neuer § 1631 e BGB soll medizinisch nicht notwendige Genitaloperationen an Kindern unterbinden (Althoff et. al. 2017, 76):

Medizinische Eingriffe an den Genitalien oder Keimdrüsen
Sorgeberechtigte Personen können nicht in einen geschlechtszuweisenden oder -angleichenden medizinischen Eingriff an den Genitalien oder Keimdrüsen des nicht einsichts- und urteilsfähigen Kindes einwilligen, es sei denn, der Eingriff ist zur Abwendung einer lebensbedrohlichen Situation oder der Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen
Gesundheitsbeeinträchtigung des Kindes zwingend erforderlich. In solchen Fällen bedarf
die Einwilligung der sorgeberechtigten Personen der Genehmigung des Familiengerichts.
Diese darf nur erteilt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit im Sinne von Satz 1
sowie die ordnungsgemäße Aufklärung der Sorgeberechtigten im Sinne von § 630e festgestellt ist. Die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist stets erforderlich. § 1631d bleibt
unberührt.

Quelle

Nina Althoff, Greta Schabram und Petra Follmar-Otto, Gutachten: Geschlechtervielfalt im Recht. Status quo und Entwicklung von Regelungsmodellen zur Anerkennung und zum Schutz  von Geschlechtervielfalt (Begleitmaterial zur Interministeriellen Arbeitsgruppe Inter & Transsexualität. Band 8), 2017. https://www.bmfsfj.de/blob/jump/114066/geschlechtervielfalt-im-recht—band-8-data.pdf

Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christof Rolker (28. Februar 2017). Gutachten zur Rechtsstellung von Inter* in Deutschland. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/qdpt


Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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