Name und Geschlecht im Recht
Wenn, so das BVG in seinem jüngsten Urteil zum Personenstandsrecht, Intersexuelle nicht zutreffene Einträge im Geburtsregister streichen lassen können und dort dann für sie dauerhaft kein Geschlecht eingetragen sei, sie also in den Worten des BVG “den Status eines unbestimmten Geschlechts erreichen” – was wird dann eigentlich aus der Geschlechtseindeutigkeit des (personenstandsrechtlich anerkannten) Namens? Denn der dauerhafte und geschlechtseindeutige Rufnamen einerseits und das dauerhafte und eindeutige Geschlecht andererseits hatten sich im deutschen Recht über einen längeren Zeitraum wunderbar ergänzt, so sehr, dass auf Personalausweisen gar kein Geschlecht angegeben war – darüber konnte ja der Rufname Auskunft geben (wie auch bei Frau Mustermann, siehe rechts).
Das Bundesverfassungsgericht hatte allerdings 2008 die entsprechenden, lange ziemlich strikt angewandten Verwaltungsvorschriften ganz erheblich relativiert. Es hatte nämlich festgestellt, dass die Freiheit von Eltern bei der Namengebung nur dort seine Grenzen findet, wo das Kindswohl gefährdet werde, und dass dies beim strittigen Rufname “Kiran” nicht der Fall sei – obwohl nicht jeder Deutsche diesen indischen Namen einem Geschlecht zuordnen könne und obwohl der Name in Indien sowohl von Männern als auch Frauen geführt werde. Das stelle zwar in Frage, ob der Name “geschlechtseindeutig” sei, aber das BVG führte weiter aus:
Der Gesetzgeber hat weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Ein solcher Grundsatz lässt sich auch nicht dem Personenstandsrecht entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG sind zwar Vornamen und nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG das Geschlecht eines Kindes in das Geburtsregister einzutragen. Hieraus folgt indes keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen. Soweit sich das Amtsgericht auf die Dienstanweisung für Standesbeamte und ihre Aufsichtsbehörden gestützt hat, handelt es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift ohne Gesetzescharakter.
BVG, Beschluss vom 05.12.2008 – 1 BvR 576/07, Rn. 15 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2008/12/rk20081205_1bvr057607.html); Hervorhebung von mir.
Das hatte der BGH 1979 noch genau anders gesehen, als er (übrigens im “Jahr des Kindes” 1979) nicht das Kindswohl, sondern “Sitte und Ordnung” und dabei insbesondere die Verletzung der “natürlichen” Geschlechterordnung als Grenzen der elterlichen Wahlfreiheit bezeichnet hatte:
Die Wahl der Vornamen ist nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, daß die Namengebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256, 259). Diese Grenzen werden grundsätzlich nicht eingehalten, wenn bei der Namengebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, und wenn Knaben (Mädchen) Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewußtsein als Vornamen des weiblichen (männlichen) Geschlechts lebendig sind.
BGH, Beschluss 17.01.1979 – IV ZB 39/78, Rn. 5 (https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1979-01-17/IV-ZB-39_78)
Das BVG-Urteil von 2008 bedeutet aber nicht, dass der Grundsatz der Geschlechtseindeutigkeit von Namen aus dem deutschen Recht verschwunden wäre. Im Jahr 2015 – also nach dem eben zitierten Urteil und auch nach der PStG-Novelle von 2013 – hatte der Verwaltungsgerichtshof München seinerseits entschieden, dass ein Mann (der weder intersexuell noch transsexuell war) nicht zusätzlich zu seinem männlichen noch einen zweiten, weiblichen Namen eintragen lassen könne, und zwar u.a. aus folgenden Gründen:
Die Rechtsordnung gehe von der Dichotomie der Geschlechter aus. Es gelte der namensrechtliche Grundsatz, dass der Vorname grundsätzlich der natürlichen Ordnung der Geschlechter entsprechen müsse. Die Auffassung, Männer könnten uneingeschränkt Frauennamen führen oder Frauen uneingeschränkt Männernamen, würde zu untragbarer Unklarheit und Verwirrung insbesondere im Rechtsverkehr führen.
VGH München, Beschluss vom 30.06.2015 – 5 BV 15.456, Rn. 23 (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-48412); meine Hervorhebung von mir.
Über die “untragbare Unklarheit und Verwirrung” ließe sich einiges sagen; als Historiker muss ich daran denken, dass die Norm geschlechtseindeutiger Namen im kulturellen und erst recht im historischen Vergleich eindeutig ein Sonderfall ist – ohne erkennbare”unertragbare Verwirrung” der entsprechenden Gesellschaften. Aber das ist hier nicht das Thema; wichtig ist, dass dieses Urteil im Mai diesen Jahres bestätigt wurde: Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerede eingelegt, diese wies das Bundesverwaltungsgericht zurück und führte in der Begründung aus, dass der begehrten Hinzufügung eines zweiten, weiblichen Rufnamen zum ersten, männlichen, die “Ordnungsfunktion” des Namens und die sich daraus ergebende Forderung nach Unveränderlichkeit des (personenstandsrechtlich anerkannten) Namens entgegenstehe:
Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten – im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung – diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können […]. Darüber hinaus ist von der Ordnungsfunktion des Namens auch der Grundsatz umfasst, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll.
BVerwG, Beschluss vom 19.05.2016 – 6 B 38.15, Rn. 15 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=190516B6B38.15.0&add_az=6+B+38.15&add_datum=19.05.2016)
Das sind unterschiedlich harte Formulierungen – ob der Name der Ordnung der Geschlechter, und zwar der “natürlichen”, entsprechen “müssen” (wie der LGH München angeführt hatte) oder doch nur das Geschlecht des Träger “kenntlich machen” solle (BVerwG), ist ein ziemlicher Unterschied. In beiden Fällen dürfte aber das “Geschlecht”, um das es geht, nicht irgendeine der vielen Chromosonenkonstellationen sein, die beim Menschen vorkommen, sondern das im personenstandsrechtlich anerkannte, binäre Geschlecht sein. Damit aber sind wir wieder beim PStG, das vom BGH jüngst wie folgt ausgelegt worden ist:
Der Gesetzgeber habe sich für die Möglichkeit entschieden, die Geschlechtsangabe offenzulassen. Intersexuelle, für die die Eltern ein bestimmtes Geschlecht hätten eintragen lassen, könnten die Streichung der Geschlechtsangabe bewirken und so den Status eines unbestimmten Geschlechts erreichen.
BGH, Urteil vom 22.06.2016, Az. XII ZB 52/15, Rn. 7 (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=75539&pos=0&anz=1); Hervorhebung von mir.
Wenn nun also der Name das Geschlecht des Trägers anzeigen muss oder soll (LGH München, BVerwG), es aber keinen entsprechenden Eintrag gibt (BGH), muss oder soll dann auch kein Name eingetragen werden? Das wohl eher nicht. Oder muss oder soll dann ein geschlechtsambiger Name eingetragen werden, der ja das Kindswohl nicht gefährdet (BVG)? Das wäre, folgt man den oben zitierten Ausführungen zur Ordnungsfunktion des Namen, durchaus logisch.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christof Rolker (12. August 2016). Name und Geschlecht im Recht. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/qdno