BGH-Urteil zum Personenstand intersexueller Menschen
Wie ich gestern schon kurz geschrieben hatte, hat der BGH eine Klage eines intersexuellen Menschen auf Änderung des Eintrags im Geburtenregister in “divers” oder “inter” abgelehnt (BGH, Urteil vom 22.06.2016, Az. XII ZB 52/15). Hier nun ein kurzer Kommentar zum Beschluss selbst, dessen Wortlaut hier zu finden ist:
Die Ablehnung der Korrektur wird zunächst einmal schlicht mit dem Wortlaut des Gesetzes begründet, das als Eintragungen nur “männlich” und “weiblich” oder, seit 2013, keine Eintragung eines Geschlechts kennt. Laienhaft ausgedrückt, hat der BGH (der Vorinstanz folgend bzw. dessen Urteil bestätigend) außerdem festgestellt, dass es zwar andere Geschlechter als “männlich” und “weiblich” gebe, dies aber im Geburtenregister aus mehreren Gründen nicht durch entsprechende Einträge berücksichtigt werden müsse, unter anderem, weil das materielle Recht strikt zweigeschlechtlich sei und weil Betroffenen kein unzumutbarer Nachteil entstehe. Einerseits hätten also intersexuelle Menschen mit dem Eintrag “inter” wenig gewonnen, andererseits stünde es ihnen offen, einen falschen Eintrag streichen zu lassen.
Letzteres halte ich für den spannensten Punkt des Urteils. Mit der Möglichkeit der nachträglichen Streichung eines falschen Eintrags hatte bereits das Oberlandesgericht Celle als Vorinstanz argumentiert, der BGH schließt sich dem ausdrücklich an. Damit geht der XII. Zivilsenat davon aus, dass
die Geschlechtsangabe auch noch nachträglich gestrichen werden kann, da es sich um die Berichtigung eines unzutreffenden Sachverhalts handelt und nunmehr die Geschlechtsangabe nach § 22 Abs. 3 PStG offenbleiben kann.
BGH, Urteil vom 22.06.2016, Az. XII ZB 52/15, Rn. 22; http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=75539&pos=0&anz=1
Er legt also das (neue) Personenstandsgesetz so aus, dass der Eintrag eines Geschlechts auch nachträglich gestrichen werden kann und nicht nur die erstmalige Eintragung verschoben oder auf diese dauerhaft verzichtet werden kann. Das ist dem Wortlaut des Gesetzes keineswegs anzusehen:
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.
§ 22 Abs. 3 PStG; http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__22.html
Das ist ja erst einmal ein Verbot, nämlich das Verbot, einen falschen Eintrag vorzunehmen. Als unstrittig scheint zu gelten, dass Menschen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Regelungen geboren sind (also ab dem 01.11.2013) auch nachträglich eine Korrektur eines falschen Eintrags erreichen können, also auch, dass das eingetragene Geschlecht ersatzlos gestrichen wird (Plett 2014, 9). Ob hingegen auch Menschen, die vor dem 01.11.2013 geboren sind, rückwirkend geltend machen können, dass sie “weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden” konnten und deshalb den Eintrag in das Geburtenregister korrigieren lassen können, hatte Konstanze Plett jüngst noch als unklar bezeichnet:
Für Inter* ist auf der normativen Ebene noch ungeklärt, ob derzeitige Erwachsene die Streichung ihres Eintrags im Geburtenregister durchsetzen könnten
Plett 2015, 55; ähnlich Plett 2014, 9.
Weder das OLG noch der BGH haben dies getan (weil es gerade nicht Gegenstand der Klage war), aber ihren Urteilen ausdrücklich diese Möglichkeit zugrundegelegt. Mit dem Urteil könnte also eine Auslegung von § 22 Abs. 3 PStG an Bedeutung gewinnen, die es mehr Menschen als zuvor ermöglicht, dauerhaft ohne Eintrag eines Geschlechts im Geburtsregister zu leben. Das wäre kein “drittes Geschlecht”, aber ein möglicherweise lebenslänglicher “Status”. Der BGH referiert das von ihm bestätigte Urteil der Vorinstanz jedenfalls wie folgt:
Der Gesetzgeber habe sich für die Möglichkeit entschieden, die Geschlechtsangabe offenzulassen. Intersexuelle, für die die Eltern ein bestimmtes Geschlecht hätten eintragen lassen, könnten die Streichung der Geschlechtsangabe bewirken und so den Status eines unbestimmten Geschlechts erreichen.
BGH, Urteil vom 22.06.2016, Az. XII ZB 52/15, Rn. 7; http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=75539&pos=0&anz=1
Damit, dass dies gleichsam als “Lösung” für Menschen, die weder Mann noch Frau sind, dargestellt wird, stellt sich aber auch verschärft noch einmal die Frage, welche Nachteile für die Betroffenen entstehen. Denn wenn es auch hilfreich sein mag, einen falschen Eintrag im Geburtenregister streichen lassen zu können, so ist doch auch nicht zu übersehen, dass ein fehlender Eintrag für die Betroffenen von Nachteil sein kann. Am wichtigsten dürfte meienr Meinung nach der Zugang zur Ehe und zur eingetragenen Partnerschaft sein: Ehen können in Deutschland nach wie vor nur Menschen unterschiedlichen Geschlechts eingehen, eingetragene Partnerschaften hingegen stehen nur Menschen gleichen Geschlechts offen. Menschen ohne eingetragenes Geschlecht könnten sich, wenn das Gesetz nicht angepasst wird, also in der Lage wiederfinden, weder mit einer Frau noch mit einem Mann eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu können (Plett 2015, 55). Das ist momentan nicht der Fall – aber nur aufgrund genau der Geburtsregister-Einträge, deren Korrektur der BGH als “Berichtigung eines unzutreffenden Sachverhalts” für möglich hält. Es bleibt also kompliziert bzw. wird es erst noch so richtig!
Zitierte Literatur
Konstanze Plett, M, W, X – schon alles? Zu der neuen Vorschrift im Personenstandsgesetz und der Stellungnahme des Deutschen Ethikrats zu Intersexualität, in: Schwerpunktthema: Intersexualitäten, hg. von Ada Borkenhagen und Elmar Brähler, (Psychosozial 135, Heft 1), Gießen 2014, 7–15.
———, Diskriminierungspotentiale gegenüber trans- und intergeschlechtlichen Menschen im deutschen Recht (Schriftenreihe des Fachbereichs LSBTI 35), Berlin 2015. http://www.berlin.de/lb/ads/_assets/schwerpunkte/lsbti/materialien/schriftenreihe/g-35-expertise-plett-transinterrechte_bf.pdf
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Christof Rolker (6. August 2016). BGH-Urteil zum Personenstand intersexueller Menschen. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/qdnk
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[…] recent decision by the German Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof) on intersex – see here for a previous post in German – is making it to the English-speaking media. Have a look here for Reuters and AP, […]
[…] so das BVG in seinem jüngsten Urteil zum Personenstandsrecht, Intersexuelle nicht zutreffene Einträge im Geburtsregister streichen lassen können und dort dann […]
[…] das in der Sache dem am Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelten Fall ähnelt (siehe https://intersex.hypotheses.org/3770). Alex Jürgen hatte die Korrektur seines Geschlechtseintrag von „männlich“ in […]