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Von Menschen und Monstern in der Rechtgeschichte

Zu den Missverständnissen, die einer “langen Geschichte” uneindeutiger Körper im Weg stehen, gehört die Vorstellung, dass Menschen mit untypischen Genitalien lange Zeit, wenn nicht gar immer, als “Monster” wahrgenommen worden seien. In der neueren Literatur gehen diese Vorstellungen oft auf Foucault zurück. Eine durchaus typische Formulierung dieser Position lautet z.B. so:

Since ancient times intersexed bodies were literally constructed as mythical monsters and have been seen as such in the medical discourse until today. The enduring influence of the mythical and religious literary imagery of hermaphroditism on scientific culture throughout history presupposes the hegemonic “inhuman” or at least “monstrous” reading of intersexuality that is implemented by visual representations.
(Ferruta 2010, 1-2)

Die hier angenommene Kontinuität von der Antike bis in das 21. Jahrhundert stützt sich unter anderem auf die (in der Tat erstaunlich langlebige) Terminologie des “Hermaphroditismus”, die auf die griechische Mythologie zurückgreift und in der unschönen Form des “Pseudo-Hermaphroditismus” Teil der modernen medizinischen Fachsprache wurde. Hinsichtlich der Wahrnehmung der historisch als “Hermaphroditen” bezeichneten Menschen als “Monster” und der Dehumanisierung ist die Sache einiges komplizierter.

Monster bzw. das lateinische monstrum kann vieles bedeuten. Dass dabei Texte und Definitionen aus vielen Jahrhunderten oft munter kombiniert werden (auch schon in den Quellen, nicht erst in der modernen Diskussion derselben), macht es natürlich nicht einfacher.

Trotzdem, versuchen wir es einmal: Wurden “Hermaphroditen” als “Monster” bezeichnet, und wenn ja, wo und wann – und was bedeutet das? Wie in vielen anderen Fällen sind normative Quellen nicht unbedingt die wichtigste, aber für epochenübergreifende Fragestellungen eine der am besten zugänglichen Quellenarten. Für die Frage der Dehumanisierung sind sie außerdem besonders deutlich: Ob “Monster” als Menschen galten oder nicht, hatte ja ganz elementare Rechtsfolgen, also kann man zu Recht erwarten, in Rechtsquellen Auskunft darüber zu erhalten, ob “Monster” zu bestimmten Zeiten getötet werden durften oder gar sollten.

Daher zunächst einmal ein kleiner Überblick zu “Monstern” in der westlichen Rechtsgeschichte:

Für die griechische und römische Antike ist hier die Frage der Kindstötung einschlägig: Das männliche Familienoberhaupt (der kyrios bzw. paterfamilias) hatte lange Zeit extrem weitgehende Rechte über andere Familienmitglieder, insbesondere auch das Recht, die neugeborenen Kinder seiner weiblichen Familienangehörigen ausetzen oder töten zu lassen. Das galt nicht nur, aber ganz besonders auch für Kinder mit körperlichen Missbildungen, deren Aussetzung oder Tötung regelmäßig gerechtfertigt wurde. Einschränkungen des Tötungsrechts (zB. durch ein Romolus zugeschriebenes Gesetz) galten gerade nicht für “missgebildete” Kinder. Cicero z.B. spricht davon, dass der paterfamilias im Falle von Missbildungen (deformitas) ein neugeborenes Kind nicht nur töten durfte, sondern musste. Das römische Recht bezeichnet “missgestaltete” Kinder in diesem Kontext mehrfach auch als monstra, der Begriff ist also klar dehumanisierend. Erst unter Konstantin wurde die Kindstötung ihrerseits als Verwandtenmord definiert und mit drakonischen Strafen bewehrt.

Die mittelalterlichen Rechte haben über monstra hingegen nicht viel zu sagen, vor allem nicht vor der intensiveren Rezeption des antiken römischen Rechts ab dem 12. Jahrhundert. Ab wann ein Mensch ein Recht auf Leben hatte, wurdehier zwar auch diskutiert, aber vor allem an der Frage der Beseelung festgemacht, weniger an körperlichen Merkmalen. Als beseelt galt der Fötus oft ab dem 40. Tag nach der Empfängnis, von seiner körperlichen Gestalt hing es also offenbar nicht ab, ob er als menschlich galt oder nicht. Einer der wenigen Fälle, in denen mittelalterliche Juristen von “nicht menschlichen” monstra sprechen, ist der Romanist Azo in einem Kommentar zum römischen Recht: Ein Kind, das dem Verkehr einer Frau mit einem Tier entspringe und nicht menschlicher Gestalt sei (non humanae figuris), sondern einem Tier ähnele, sei als monstrum nicht menschlich. Allerdings ist die körperliche Gestalt auch hier sekundär, wie Eltjo J. H. Schrage überzeugend argumentiert hat, der auf eine weitere Azo-Stelle hinwiese: Wenn eine Frau bei der Empfängnis intensiv an ein Tier gedacht habe, und infolge der Einwirkung der mütterlichen Imagination das Kind deshalb diesem Tiere ähnele, dann sei es sehr wohl menschlich. Nicht der Körper, sondern die Art der Zeugung war also entscheidend.

Es ist kein Zufall, dass diese Debatten am ehesten bei den Romanisten zu finden sind, die sich mit den antiken römischen Rechtstexten auseinandersetzten; bei dem Kanonisten gibt es fast nichts dergleichen (fast nichts, denn auch die Kirchenrechtsexperten kannten ihre Digesten). Baldus, wie immer gut für Grundsatz-Statements, weist ausdrücklich den Zusammenhang zwischen Monstrosität und menschlichem Status zurück: Ein monströser Mensch sei immer noch ein Mensch (Homo monstruosus tamen homo est.)

Ab dem 13. und bis ins 19. Jahrhundert kennen viele europäische Rechte (nicht nur das englische, wie Sharpe meint) die Kategorie der “Monstrosität” und diskutieren sie mit unterschiedlicher Intensität; im 16. Jahrhundert z.B. gab es auch unter Juristen ein auffallend großes Interesse für menschliche Körper, die als “Monster” und “Prodigien” galten. Soweit ich sehe, führen diese Debatten aber kaum neue Argumente ein. Immer wieder wird das Zwölf-Tafel-Gesetz zitiert, um antike Tötungen von “Monstern” zu belegen (und zu verwerfen), immer wieder werden Spekulationen über extreme körperliche Besonderheiten angestellt, die aber doch immer wieder auf die Beseelung als entscheidendes Kriterium abheben. Hugo Grotius zum Beispiel argumentierte, nicht viel anders als Azo, dass der menschliche Status durch die vernunftbegabte Seele bestimmt sei und allenfalls “Tiermenschen” (wie Zentauern), die aus einer tier-menschlichen Zeugung hervorgingen, als nicht-menschliche “Monster” anzusehen seien. Andere körperliche Besonderheiten aber, etwa Menschen mit zwei Köpfen, stellten den menschlichen Status nicht in Frage.

“Monstrosität” war also, mit unterschiedlichen Konjunkturen, ein durchaus juristischer Begriff, auch wenn er oft sehr ungenau bestimmt war und es auch in juristischen Kontexten oft um sehr andere Fragen (ob Abtreibung erlaubt sei, ob es Tiermenschen gebe usw.) ging. Das Tötungsrecht gegenüber “monströsen” Kindern wurde schon seit der Spätantike explizit verworfen und in der Neuzeit meist nur zitiert, um es mit leicht unterschiedlichen Gründen abzulehnen.

Für eine Geschichte der geschlechtlich uneindeutigen Körper ist aber noch eine zweite Frage viel wichtiger: Galten “Hermaphroditen” als “Monster” im erwähnten Sinne? Das kann erheblich kürzer beantwortet werden, nämlich ganz überwiegend mit “Nein”.

Für jene griechischen und römischen Rechte, die eine Tötung von Neugeborenen in das Ermessen des Familienoberhaupts stellten, und insbesondere die Tötung aufgrund von Fehlbildungen rechtfertigten, ist anzunehmen, dass (auch) Kinder mit uneindeutigen oder untypischen Genitalien getötet wurden. Hingegen ist für die erwähnten spätantiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechte klar, dass sie zwar einerseits den Begriff monstrum als Rechtsbegriff verwendeten und damit bei allen Unterschieden Menschen meinten, die aufgrund ihrer körperlichen Gestalt keine Menschen zu sein schienen. Aber schon die spätantiken Rechtskodifikationen zählen Hermaphroditen nicht zu diesen “Monstern”; die als “Hermaphroditen” bezeichneten Menschen sind also in den Digesten, in den mittelalterlichen Rechten (soweit diese von monstra sprechen) und in den neuzeitlichen Rechten eindeutig als Menschen anerkannt. Das heißt nicht, dass sie nicht in anderen Kontexten als “Monster” bezeichnet werden konnten, und erst recht nicht, dass sie keiner Gewalt ausgesetzt waren. Die Vorstellung, dass vormoderne Gesellschaften Menschen mit uneindeutigem Geschlecht generell als “Monster” bezeichnet habe und ihnen damit das Mensch-Sein abgesprochen habe, ist aber sicher falsch. Das hat auch Folgen dafür, wie man die moderne Geschichte des Umgangs mit geschlechtlich uneindeutigen Körpern wahrnimmt: Wer sich sicher ist, dass “die” Vormoderne von der Antike bis in die Frühe Neuzeit “Hermaphrdoditen” das Lebensrecht absprach und sie als “Monster” verfolgte und tötete, für den kann die moderne Entwicklung eigentlich nur als Fortschritt erscheinen.

 

Paola Ferruta, The Hermaphrodite as a Monster: the photographical Genesis of the scientific Discourse on Intersexuality since the 19th Century, http://www.inter-disciplinary.net/ati/Monsters/M6/Ferruta%20paper.pdf

Eltjo J. H. Schrage, Capable of containing a reasonable soul, in: Collatio iuris Romani: études dédiées à Hans Ankum à l’occasion de son 65e anniversaire, hg. von Robert Feenstra, 2 Bde., Amsterdam 1995, Bd. 2, 469–488.

Andrew N. Sharpe, England’s legal monsters, in: Law, Culture and the Humanities 5 (2009), 100–130.

Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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Christof Rolker (27. April 2015). Von Menschen und Monstern in der Rechtgeschichte. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/qdgw


Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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