Lizenzen digitaler Sammlungen
Die Digitalisierung von Daumen, und eng damit verbunden auch von mittelalterlichen Handschriften und frühen Drucken, läuft auf Hochtouren. Das ist für jede Beschäftigung mit vormoderner Geschichte relevant, wer die Bilder für ein Blog verwenden will, merkt schnell, dass die Frage der Lizenzierung sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Das Material ist zwar gemeinfrei, die Exemplare sind in Besitz öffentlicher Einrichtungen, und auch die Digitalisierung wird durch diese vorgenommen, daraus folgt aber noch lange nicht, dass die Ergebnisse frei genutzt werden könnten oder auch nur innerhalb Deutschlands eine einheitliche Lizenzierungs-Politik zu erkennen wäre.
Zum rechtlichen Hintergrund hat Klaus Graf viel zu sagen, z.B. hier und allgemein hier. Im folgenden gebe ich eine kleine Übersicht über die Lizenzen für Digitalisate gemeinfreier Werke seitens jener Bibliotheken, deren Angebote ich selber mehr oder minder regelmäßig nutze:
Die UB Frankfurt erteilt keine Lizenz, und das aus Gründen, für die sie lobend erwähnt und an erster Stelle genannt sei:
Die Online-Ausgaben der mittelalterlichen Handschriften in dieser Sammlung unterliegen keinen bekannten urheberrechtlichen Beschränkungen.
Meist ist allerdings die nicht-kommerizielle Nutzung vorgeschrieben: Die Bayerische Staatsbibliothek bzw. das Münchener Digitalisierungszentrum lizenzieren nach CC BY-NC-SA, kommerzielle Nutzungen sind jedenfalls genehmigungs- und gebührenpflichtig (die “Nutzungsbedingungen” zu den Digitalisaten verlinken mal hierhin, mal dorthin, eine weitere Variante liefern die FAQ). Wenn ich mich recht erinnere, ist diese Lizenzierung recht neu, aber ich habe keinen genauen Hinweis gefunden, seit wann die CC-Lizenzierung läuft. Auch die TU Darmstadt lizenziert ihre digitalen Sammlungen nach CC BY-NC-SA, dito die StaBi Berlin. E-Codices, das wundervolle Angebot schweizerischer Bibliotheken und Archive, verwendet CC BY-NC. Die Nutzungsbedingungen von Gallica (über die die BnF Paris ihre Digitalisate verfügbar macht) schreiben ebenfalls außer der Nennung der Quelle die nicht-kommerzielle Nutzung vor.
Die die Badische Landesbibliothek,die UB Heidelberg, die WLB Stuttgart, und neuerdings auch die SLUB Dresden verwenden die CC BY-SA-Lizenzen, verzichten also auf die Einschränkung “nicht kommerziell”. Von den großen europäischen Bibliotheken ist vor allem die British Library zu nennen, die sowohl kommerzielle als auch nichtkommerzielle Nutzungen der von ihr verfügbar gemachten Digitalisate gemeinfreier Werke erlaubt. In den wunderschön britischen Nutzungsbedingungen heißt es, die Bibliothek bitte die Nutzer, die Bedingungen (“It is not a legal contract.”) zu beachten, Public Domain im allgemeinen zu unterstützen, Spenden an die British Library wohlwollend zu erwägen und, last but not least, sich am Angebot der BL zu erfreuen: “Please enjoy this small contribution to the public domain!” Das tun wir doch gerne.
Eine sehr restriktive Politik verfolgt hingegen die Biblioteca Apostolica Vaticana. Wenn ich die eher vor dem Digitalisierungszeitalter verfassten Nutzungsbedingungen richtig verstehe, schließen diese aus, dass Digitalisate von Handschriften, die sich in der BAV befinden, kopiert werden dürfen:
In any case, the reproductions, whatever the medium and whatever the purpose for which they were obtained, may not be duplicated or passed on to a third party.
Da die Digitalisierungspolitik der BAV die Privatsphäre der Handschriften sehr gut schützt und den Codices aus diesem Grund weitgehend verbietet, sich im Netz herumzutreiben, wäre mir das normalerweise gar nicht aufgefallen. Gemerkt habe ich es erst bei den Palatini, die über die UB Heidelberg frei verfügbar sind, und der Biblioteca Laureshamensis. Für beide Angebote wird auf den entsprechenden Seiten (hier bzw hier) jeweils auf die Bedingugnen der BAV verwiesen, einschließlich eben der Bedingung, dass das Material “nicht kopiert” werden dürfe.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christof Rolker (30. März 2015). Lizenzen digitaler Sammlungen. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 19. September 2024 von https://doi.org/10.58079/qdgr
Es ist insgesamt ein erstaunlicher Fortschritt, bedenkt man, welche Summen ich in den letzten Jahren für Handschriftenreproduktionen (auch) der genannten Institutionen ausgegeben habe. Prinzipiell wäre es aber begrüßenswert, wenn sich die Rechtsauffassung, die Klaus Graf m.E. mit guten Argumenten zum Thema Reproduktionsaufnahmen gemeinfreier Inhalte vertritt, auch in der Rechtssprechung durchsetzen würde.
Danke für den Hinweis. Ich mache mir die unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die sich in der uneinheitlichen Praxis der Bibliotheken niederschlägt, nicht zu eigen. Auch wer sie nicht teilt, kann von den Folgen betroffen sein, auch hier kann ich auf Klaus Graf verweisen
http://archiv.twoday.net/stories/565877119/
Interessante Zusammenstellung, aber es fehlt noch der Hinweis darauf, dass das alles ohnehin Schall und Rauch ist, da die Digitalisate schlichtweg gemeinfrei sind.