Hermaphroditen in den Digesten (Übersetzung)
Die Digesten wurden in diesem Blog schon ein paar Mal erwähnt und werden es auch künftig, denn zumindest für die Rechtsgeschichte uneindeutiger Körper dürfte es kaum eine Quelle geben, die von der Antike bis ins 19. Jahrhundert so wichtig war. Hier also eine Übersetzung der einschlägigen drei Stellen, in denen es um die Rechtsstellung von hermaphroditi geht. Grundlage ist die immer noch maßgebliche Edition von Mommsen (Corpus Iuris Civilis, hg. von Theodor Mommsen und Paul Krüger, 2 Bde., Berlin 1872), deren Text unter anderem hier hier online zu finden ist. Die Übersetzung soll helfen, diese wichtigen Texte zu verstehen; ein paar Probleme habe ich hier diskutiert, und Verbesserungsvorschläge und Kommentare sind sehr willkommen.
Dig. 1.5 Zum Personenstand
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Dig. 1.5.9 Papian im Buch der 31 Fragen: In unseren Rechtsbestimmungen ist die Stellung der Frauen in vielem schlechter als die der Männer.
Dig. 1.5.10: Es wird gefragt, wem wir den Hermaphroditen vergleichen sollen? Ich meine, dass er eher jenem Geschlecht zuzurechnen sei, das in ihm überwiegt.
Dig. 22 Über Zeugen
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Dig. 22.5.15, 1. Ob ein Hermaphrodit ein Testament bezeugen kann, hängt von dem in ihm überwiegenden Geschlecht ab.
Dig. 28.2 Über die Einsetzung von Kindern oder Nachgeborenen als Erben und ihre Enterbung.
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Dig. 28.2.6, pr. Aber es wird gefragt, ob jener einen Nachgeborenen als Erben einsetzen kann, der nicht ohne weiteres Kinder zeugen kann; Cassius und Iavolenus schreiben, dies sei möglich: So ein Mann kann eine Frau heiraten und adoptieren. Dass ein Kastrat einen Nachgeborenen als Erben einsetzen kann, bejahen Labeo und Cassius; weder Lebensalter noch Unfruchtbarkeit seien nämlich Hinderungsgründe für dieses Rechtsgeschäft.
Dig. 28,2,6, 2 Ein Hermaphrodit kann offensichtlich, wenn das männliche Geschlecht in ihm überwiegt, einen Nachgeborenen als Erben einsetzen.