Frauen und Hermaphroditen in frühneuhochdeutschen Rechtstexten
Wie ich in einem ersten Beitrag auf diesem Blog ausgeführt habe, führen naturkundliche Autoren wie Konrad von Megenberg alle gebrechen der Menschen auf den Sündenfall zurück und definieren Hermaphroditen als leute mit beiden dingen. In Jörg Salats 1534/35 abgeschlossener ‚Reformationschronik‘ werden sie darüber hinaus allegorisch als Zeichen für sexuelle Sünden in der eigenen Gegenwart gedeutet.
2. Frauen und Hermaphroditen als nicht zeugnisfähige Personengruppen: frühneuhochdeutsche Rechtstexte
Hermaphroditen werden im Frühneuhochdeutschen jedoch nicht nur in Texten naturkundlichen und/oder religiösen Inhalts auf der Basis von Glaubenswahrheiten gedeutet, sondern auch wiederholt in Rechtstexten erwähnt.14 In der Reichsnotariatsordnung von 1512, die Andreas Wacke zufolge „ganz vom römischen Recht beeinflußt“ ist, finden sich in einer Aufzählung nicht testierfähiger Personengruppen auch Hermaphroditen.15 Definiert als Personen, die mänliches und fräuliches gemächt, also ‚ein männliches und ein weibliches Geschlechtsteil‘ hätten, besitzen sie jedoch keinen eigenen Rechtsstatus, sondern werden entweder dem Rechtsstatus eines Mannes oder einer Frau zugewiesen. Sie sind somit nicht wie Frauen gänzlich von den Männern vorbehaltenen Rechten und Privilegien ausgeschlossen, sondern nur unter der Bedingung, dass ihre weiblichen Merkmale, die allerdings nicht genauer definiert werden, überwiegen:
Die Notarienn so zů Testamenten aufzůrichten genommen werden deßgleichen auch die so testament machen woellen / Sollen aygentlich auffßehe{n} haben / wen oder was Leüt / Sie zů zeügen / darzů nemmen / Wan vil sein jm Rechten zů solcher zeügnuß verboten / als gemainlich / alle die so selbs nit mügen von Recht testament machen / oder auß Testament etwas emphahen / auch frawen oder hermofridit{e}n das sein die Menlich vnd frawlich gemaecht habe{n} / vnd jn den frewlich gemaecht vortreffen. (RNotariatsO. 1512 [Abs. 31], Blatt [A vj] r)16
(Die Notare, die bestellt sind, um Testamente aufzurichten, desgleichen auch die, die ein Testament machen wollen, sollen auch die Kontrolle darüber haben, wen oder welche Leute sie als Zeugen dazu zusammenrufen. Denn viele sind laut der rechtlichen Bestimmungen zu solchem Zeugnis nicht zugelassen, wie gemeinhin diejenigen, die von Rechts wegen kein Testament machen oder aus einem Testament etwas empfangen können, auch Frauen oder Hermaphroditen, das sind diejenigen, die ein männliches und weibliches Geschlechtsteil haben und in den weiblichen Geschlechtsmerkmalen dominieren.)
In Andreas Perneders popularisierender Handbuch-Bearbeitung verschiedener Rechtsquellen findet sich eine ähnliche Passage (Perneder,Inst. 1544 Bl. 54 r).17 Darüber hinaus stellt er an anderer Stelle Frauen und Hermaphroditen dezidiert in eine Reihe mit Minderjährigen, körperlich und geistig Behinderten, moralisch zweifelhaften Personen und Kriminellen, um die Personengruppen zu benennen, die nicht zum Zeugnis zugelassen sind:
Weiber / hermophroditen / pupillen / vnsinnige / stummen / gehoerlose / vnd dene{n} jre gůter von Geidigkait oder vbelthat wegen verbotten / Item verleimbte vnd Eebrecher / mügen in kainem Testament zeügen sein. (Perneder,Inst. 1544 Blatt g iij r)18
(„Frauen, Hermaphroditen, unmündige Waisen, Verrückte, Stumme, Gehörlose und solche, denen ihr Besitz aufgrund von Habsucht oder (anderer) Übeltat entzogen wurde, desgleichen Gelähmte (?) und Ehebrecher können in keinem Testament Zeugen sein.“)
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass hier nur erwachsenen, ‚gesunden‘ und ‚moralisch guten‘ Männern ein vollgültiger rechtlicher Status zuerkannt wird, alle anderen Personengruppen, die diesem ‚Ideal‘ nicht entsprechen, hingegen von der Zeugnisfähigkeit ausgeschlossen sind.
14 Kästner, Schütz und Schwitalla (2000: 1606 f.) zufolge gehören Rechtstexte zur ‚Sinnwelt‘ der Institutionen: Ihre dominante Funktion bestehe in der „Regelung einzelner Ausschnitte des sozialen Lebens nach tradierten, oft genau definierten Begriffen“, was beinhalte, dass „die Wirklichkeit nach definierten Rechten und Pflichten, Bestimmungen (z. B. für Normverletzungen), Definitionen, Ausnahmeregelungen usw. innerhalb hochgradig differenzierter Begriffssysteme interpretiert“ werde (ebd.).
15 Vgl. Wacke (1989: 879-883; Zitat 883).
16 Hervorhebungen von mir. – Vgl. ähnlich auch HennebergLO. 1539 III 3, 3 [§ 1], Bl. 43 v: als die Manlich vnnd Frewlich gemecht haben / vnd in Frewlicher natur vbertreffen („die ein männliches und weibliches Geschlechtsteil haben und in weiblicher Natur dominieren“).
17 Zu Perneder vgl. allgemein Luig (2001).
18 Hervorhebungen von mir.
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Andrea Moshövel (22. Januar 2016). Frauen und Hermaphroditen in frühneuhochdeutschen Rechtstexten. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/qdkq