“Transmutatione Sexus”: Frühneuzeitliche Gerichtsakten zu weiblicher Sodomie
„Transmutatione sexus“ – Geschlechtlich und sexuell uneindeutige Körper in Gerichtsakten zu weiblicher Sodomie im 15. bis ins 18. Jahrhundert
Eva Marie Lehner, Universität Duisburg-Essen
[Beitrag zum Symposion “Männlich-weiblich-zwischen”; siehe auch das Abstract zum Vortrag hier und das Tagungsprogramm hier.]
Am 23. Januar 1702 wurde Anna Ilsabe Buncke in Hamburg wegen Mord, Diebstahl, Geschlechtswechsel, Bigamie und Sodomie hingerichtet. Ein Deliktkonglomerat, das unterschiedliche vormoderne Straftaten zusammenfasste. Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen unter Frauen wurden in der Frühen Neuzeit selten und wenn, dann vor allem im Zusammenhang mit der Aneignung männlicher sozialer und sexueller Rollen geahndet.
Anna Ilsabe Buncke beschrieb vor Gericht sowohl ihr weibliches, als auch die Transformation zu ihrem männlichen Geschlecht. In den Gerichtsakten liest man dazu, dass sich Anna Ilsabe Buncke bei einem Besuch im Bordell ein männliches Geschlechtsteil über ihr weibliches kleben habe lassen, welches sich an ihrem Leib festgesetzt habe und
wenn sie cohabitieren wollen [habe sie eine] ordentliche erectiones gekriegt, im Beischlaff die gewohnliche Lust darin empfunden, die Samen daraus emittiret und wie das membrum [Geschlechtsteil] wenn es sein Werck verrichtet, werde schlapp geworden.[1]
In den Gerichtsquellen wird dieser Prozess auch als „transmutatio[ne] sexus“ [Geschlechtsumwandlung] bezeichnet.[2] Die amerikanische Historikerin Mary Lindemann stellt in ihrem Aufsatz zu Anna Ilsabe Buncke die unbeantwortete Frage, ob diese ein/e Hermaphrodit/in war.[3] Ich möchte von ihrem Befund ausgehend diesen und drei weitere Fälle von Geschlechtswechsel und weiblichem gleichgeschlechtlichem Verhalten aus dem 15., 16. und 18. Jahrhundert heranziehen und fragen, was einen Körper in der Frühen Neuzeit zu einem weiblichen, männlichen oder geschlechtlich uneindeutigen, hermaphroditischen Körper gemacht hat.
Dabei gehe ich von zwei Thesen oder Voraussetzungen aus, die geschlechter- und körpergeschichtliche Untersuchungen zur Frühen Neuzeit bereits mehrfach herausgearbeitet haben:
(1) In der Frühen Neuzeit war ein Leben als Frau und als Mann und auch ein Wechsel zwischen den Geschlechtern prinzipiell möglich. Lotte van de Pol und Rudolf Dekker haben über 100 Beispiele von Personen gefunden, die ihr Geschlecht bzw. ihre Geschlechterrolle oder geschlechtliche Identität mittels Kleidertausch gewechselt haben, dabei scheint der Wechsel von Frau zu Mann wesentlich häufiger gewesen zu sein, als andersherum.[4] In der Forschung geht man mittlerweile davon aus, dass es sich hierbei um ein europäisches Phänomen der Frühen Neuzeit handelte, das im 15./16. Jahrhundert vermehrt in den Quellen auftauchte und im Laufe des 18. und 19. Jahrhunderts wieder abnahm.[5] In den bisher untersuchten Fällen lebten die angeklagten Personen eine Zeit lang als Frauen und eine Zeit lang als Männer oder wechselten zwischen den Geschlechtern. Über einen gewissen Zeitraum waren diese Leben zwischen den Geschlechtern (scheinbar) weder für das soziale Umfeld noch innerhalb intimer und sexueller Beziehungen problematisch. Grund für diesen Geschlechterwechsel war in einer ständisch organisierten und nach Geschlechtern hierarchisierten Gesellschaft meist der größere Handlungsspielraum als Mann. Viele Berufe konnten nur als Mann ergriffen werden und für manche Tätigkeiten wurde man als Mann besser bezahlt. So konnte man bspw. nur als Mann den Beruf als Soldat ergreifen. Als Landarbeiter oder im Handwerk verdienten Männer besser.[6]
(2) Geschlecht war in der Frühen Neuzeit weniger eine biologische Konstante und vielmehr eine soziale Positionierung, mit der eine Person innerhalb der gesellschaftlichen Ordnung positioniert war. Das soziale Geschlecht wurde vor allem über Kleidung, Auftreten usw. angezeigt und hergestellt. Die zeitgenössischen Vorstellungen darüber, wodurch sich ein körperliches Geschlecht auszeichnete, bzw. wie das Geschlecht genau mit dem Körper in Beziehung stand, war dabei (noch) nicht eindeutig festgelegt.[7]
Der vorliegende Beitrag greift diese Thesen aus der geschlechtergeschichtlichen Forschung auf und möchte zeigen, dass das körperliche Geschlecht in der Frühen Neuzeit – zumindest in den hier herangezogenen gerichtlichen Quellen – keinesfalls unwichtig war, aber auch keine feste Konstante, sondern eine veränderbare Größe darstellte. Dazu gehörte die Vorstellung, dass Sexualorgane prinzipiell physisch veränderlich waren.[8] Welche Vorstellungen und Wahrnehmungen von dieser physischen Veränderlichkeit des Geschlechts in den Texten aus der gerichtlichen Praxis fixiert wurden und damit zeitgenössisch eine gewisse Plausibilität hatten, möchte ich genauer darlegen.
Weibliche Sodomie und uneindeutige Körper
Im späten Mittelalter und in der Frühen Neuzeit fielen Kontakte oder Beziehungen, die heute als gleichgeschlechtliche Sexualität oder Homosexualität bezeichnet werden, unter den Terminus Sodomie. Begriffsgeschichtlich geht Sodomie auf die Interpretation der alttestamentarischen Bibelpassage zurück, in der Gott Schwefel und Feuer auf die Städte Sodom und Gomorrah regnen ließ, um sie wegen ihrer Sittenlosigkeit zu vernichten.[9] Neben gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen umfasste die Bezeichnung Sodomie aber auch alle anderen, nicht direkt auf Fortpflanzung ausgelegten sexuellen Handlungen. Dazu zählte Masturbation ebenso wie orale oder anale sexuelle Handlungen hetero- wie homosexueller Natur, aber auch sexuelle Kontakte mit Tieren.[10] Zudem wurde in der Forschung immer wieder auf den Zusammenhang von Sodomie und Ketzerei bei der strafrechtlichen Verfolgung hingewiesen.[11]
Sodomie kann als unscharfer Sammelbegriff bezeichnet werden, der deviantes sexuelles Verhalten umfasste und nicht nur, aber eben auch gleichgeschlechtliche Handlungen meinte und diese als sündhaft und widernatürlich verurteilte. Sodomie zählte als eines der schwersten Unzuchtsdelikte zu den sittlich-moralischen, sexuellen Verbrechen, die mit dem Tode bestraft wurden, weil sie zu einer Gefahr und Bedrohung für die christliche Gemeinschaft und die soziale Ordnung stilisiert und interpretiert wurden. Vor allem Männer wurden der sodomitischen Unzucht beschuldigt und deswegen verurteilt.[12] Seit dem 15. Jahrhundert sind auch einzelne wenige Fälle von Frauen überliefert, die gesetzlich wegen Sodomie (Unzucht mit anderen Frauen) belangt wurden. Die Forschungen, die es zu Sodomie und Frauen gibt, legen die Annahme nahe, dass Frauen seltener bestraft oder angezeigt wurden als Männer, aber nicht straffrei waren.[13] Sodomitisches Handeln zwischen Frauen wurde im Zusammenhang mit der Aneignung männlicher sozialer Rollen, dem Tragen von Männerkleidung, dem Nachgehen männlicher Arbeiten und Arbeitsrollen, der Eheschließung und Rolle als Ehemann und oftmals auch mit weiteren Strafdelikten, wie Bigamie (mehrfache Eheschließungen), Konfessionswechsel usw. verfolgt.[14] Bereits das Tragen von Männerkleidern als Frau stellte in der Frühen Neuzeit einen Normverstoß dar, weil damit die gesellschaftliche und göttlich legitimierte Ordnung und Hierarchie der Geschlechter und Stände in Frage gestellt wurde. In der Praxis wurde das Tragen von Männerkleidern bei Frauen, je nach Kontext (Militär, Karneval usw.) sehr unterschiedlich behandelt und oft toleriert. Frauen nutzten das Tragen von Männerkleidung, um ihre Handlungsspielräume und ihre Erwerbsmöglichkeiten zu verbessern oder auf Reisen besser geschützt zu sein. Wenn zum Geschlechtswechsel eine Ehe oder sexuelle Kontakte zu Frauen hinzukamen und diese als Sodomie verstanden wurden, dann wurden diese Handlungen in der Frühen mit dem Tode bestraft. Allerdings war nicht klar definiert, welche Handlungen und Beziehungen unter den Straftatbestand weibliche Sodomie summiert werden sollten und konnten.[15]
Die rechtliche Grundlage bei Verbrechen, auf die die Todesstrafe stand, stellte im Heiligen Römischen Reich trotz regionaler Unterschiede vom 16. bis ins 18. Jahrhundert die Constitutio Criminalis Carolina, die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (1532). Hierin liest man unter §§116:
Straff der vnkeusch, so wider die natur beschicht: Item so eyn mensch mit eynem vihe, mann mit mann, weib mit weib, vnkeusch treiben, die haben auch das leben verwürckt, vnd man soll sie der gemeynen gewonheyt nach mit dem fewer vom leben zum todt richten.[16]
Damit ist die Carolina einer der wenigen Rechtstexte, der auch geleichgeschlechtliches Verhalten von Frauen thematisiert und in gleicher Weise sanktioniert, wie das von Männern, nämlich mit dem Feuertod. Obwohl der normative rechtliche Bezugspunkt über die gesamte Frühe Neuzeit eindeutig Frauen miteinbezog, war es in der gerichtlichen Praxis und auch unter Juristen der Frühen Neuzeit umstritten, ob eine Frau mit einer anderen Frau sodomitisch verkehren konnte. Zentral für den Vollzug eines geschlechtlichen Aktes war (in der damaligen Vorstellung) die Penetration und war ohne einen männlichen Part nicht vorstellbar.
Was aber haben Sodomie und Gerichtsakten mit geschlechtlich uneindeutigen Körpern zu tun? Von Menschen und ihren Leben zwischen den Geschlechtern wissen wir als Historiker/innen leider oft nur dann etwas, wenn es zu Anzeigen und meistens auch Bestrafungen kam, also gerichtliche Aufzeichnungen gemacht wurden und diese Dokumente bis heute überliefert sind. Für mich sind an diesen Überlieferungen aus der gerichtlichen Praxis des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit die Ausführungen zum körperlichen Geschlecht und zu den körperlichen, geschlechtlichen und sexuellen Handlungen der Protagonist/innen interessant. Natürlich eröffnen auch andere Quellen Einblicke in diese Themen, allerdings bieten die gerichtlichen Aufzeichnungen die Chance, die Stimmen der Personen selbst zu rekonstruieren, auch wenn die Quellen durch eine obrigkeitlich-gerichtliche Perspektive und Sprache geprägt und viele Aussagen unter Folter oder Androhung von Folter entstanden sind. Die historische Kriminalitätsforschung konnte zeigen, dass quellenkritische Untersuchungen von Gerichtsakten (im Vergleich bspw. zu rein normativen Rechtsordnungen) auch Einblicke in das Alltagsleben von Menschen eröffnen, über die wir ansonsten wenig oder gar nichts wüssten.[17]
Wenn man über uneindeutige Körper vor frühneuzeitlichen Gerichten nachdenken möchte, dann sind Gerichtsakten zu weiblicher Sodomie vor allem deshalb interessant, weil darin die Körper der Angeklagten und deren uneindeutige geschlechtliche und sexuelle Praktiken ausführlich thematisiert werden. In den Quellen werden die Protagonist/innen sowohl als männlich als auch als weiblich beschrieben.
Die Schriftstellerin und Literaturhistorikerin Emma Donoghue hat in ihren Untersuchungen zu medizinischen Diskursen und literarischen Abhandlungen des 17. und 18. Jahrhunderts herausgefunden, dass die Themen Hermaphroditismus und Tribadismus (im Sinne von Frauen begehrenden Frauen) derart eng geführt wurden, dass das eine kaum ohne das andere zu denken war. Donoghue sieht darin einen Diskurs begründet, der bis ins 20. Jahrhundert fortgeführt wurde und lesbischen Frauen ihre Weiblichkeit absprach, sie von „echten“ Frauen separierte, indem ihre Physis als geschlechtlich uneindeutig, als abweichend markiert wurde.[18] Diese Befunde lassen sich für die gerichtliche Praxis im Heiligen Römischen Reich so erst einmal nicht bestätigen. Keine der Angeklagten Frauen wurde als Hermaphrodit/in verurteilt. Der Begriff taucht zwar in den Quellen aus dem 18. Jahrhundert auf, auch werden dort zeitgenössische Diskurse zu Hermaphroditismus und Tribadie herangezogen, jedoch schließen die Expert/innen (Hebammen, Ärzte, Gerichtspersonal) Hermaphroditismus explizit aus. Was sich von Donoghues Ergebnissen in den von mir herangezogenen gerichtlichen Prozessen zu weiblicher Sodomie finden lässt, ist das detaillierte Interesse der gerichtlichen Obrigkeit an den Körpern und der geschlechtlichen Anatomie der angeklagten Personen, die ich genauer vorstellen möchte.
Die Gerichtsakten zu weiblicher Sodomie
Alle vier Gerichtsakten zu weiblicher Sodomie, auf die ich mich hier beziehe, sind aus dem deutschsprachigen Raum und haben gemeinsam, dass die angeklagten Personen verurteilt wurden, weil sie erst als Frauen und dann als Männer lebten, also ihr Geschlecht wechselten, weil sie Ehen oder sexuelle Beziehungen zu Frauen unterhielten. Der großzügige Untersuchungszeitraum ergibt sich durch einen der frühesten überlieferten Fälle von weiblicher Sodomie (1477) und dem letzten für das Heilige Römische Reich überlieferten Fall, bei dem eine Frau wegen sexueller Beziehungen zu anderen Frauen (1721) mit dem Tode bestraft wurde. Charakteristisch ist für alle Personen, dass sie mobil waren und häufig den Ort verließen, was einen Geschlechtswechsel sicherlich erleichtert hat, weil damit auch die soziale und kontrollierende Umgebung ausgetauscht werden konnte. Auch lässt sich als Motiv für den Geschlechtswechsel bei allen Protogonist/innen die Suche nach Arbeit ausmachen.
1477 wurde Katherina Hetzeldorfer in Speyer gerichtlich verurteilt und ertränkt, weil sie zuerst als Frau gelebt hatte, dann in Speyer als Mann aufgetreten war und ihr dort vorgeworfen wurde, sexuelle Kontakte zu anderen Frauen zu unterhalten.[19] Agatha Dietzsch wurde 1547 in Freiburg an den Pranger gestellt und der Stadt verwiesen, nachdem sie als Hans Kaiser eine Frau geheiratet und mehrere Jahre in Ehe mit ihr zusammen gelebt hatte.[20] Die bereits zu Anfang erwähnte Anna Ilsabe Buncke, auch genannt die Jungfer Heinrich wurde 1702 zusammen mit ihrer Ehefrau in Hamburg gerädert, weil das Gericht sie wegen Mord, Diebstahl, Magie, Geschlechtswechsel, Bigamie (mehrfache Ehe) und Sodomie verurteilt hatte.[21] Catharina Margaretha Linck oder Anastasius Lagrantinus Rosenstengel wurde auf Grund mehrfachen Geschlechterwechsels, religiös abweichenden Verhaltens, Ehe mit einer anderen Frau und Sodomie 1721 in Halle enthauptet.[22]
Keine der Personen wurde wegen Hermaphroditismus verurteilt. Warum sind diese ungewöhnlichen Texte aus der gerichtlichen Praxis dennoch interessant für die Frage nach geschlechtlich uneindeutigen Körpern in der Frühen Neuzeit? Alle Angeklagten schildern ihr Geschlecht als weiblich und als männlich, teilweise auch den Geschlechtswechsel und auch die sexuellen und Ehepartnerinnen werden detailliert nach dem körperlichen Geschlecht ihrer Ehemänner befragt und beschreiben deren männliche geschlechtliche Anatomie. Das Gerichtspersonal selbst hatte offensichtlich Probleme die Körper und Handlungen der Angeklagten eindeutig zu bestimmen, was in den Texten offenkundig ist, wenn bspw. zwischen männlichen und weiblichen Pronomen und Vornamen gewechselt wird.
Ich möchte mich in diesem Beitrag auf die Aussagen und Interpretationen zum körperlichen Geschlecht, wie dieses in den gerichtlichen Dokumenten festgehalten und thematisiert wurde, beschränken. Dabei werde ich danach fragen, welche Perspektiven auf das körperliche Geschlecht man herausarbeiten kann: Wurde das körperliche Geschlecht als weiblich, männlich oder uneindeutig beschrieben?
Dabei gehe ich von drei Perspektiven/Parteien aus, die sich aus den Akten rekonstruieren lassen: (1) Die Perspektive der gerichtlichen Obrigkeiten auf das Geschlecht und den Körper der Angeklagten: Was interessierte das ausschließlich männliche Gerichtspersonal am Körper der Angeklagten und welche Rolle spielt dieser bei der Konstruktion des Straftatbestands? (2) Die Aussagen der Ehefrauen und anderer sexueller Partnerinnen bezüglich des Geschlechts und des Körpers der Angeklagten: Wie wurde das Geschlecht innerhalb intimer Beziehungen, emotionaler wie körperlicher Art, erfahren und vor Gericht dargestellt? (3) Die Eigendarstellung und die Selbstwahrnehmung bzgl. des Geschlechts und der Körper der angeklagten Personen: Welche Aussagen machen die Personen zu ihrem eigenen Körper und ihrem eigenen Geschlecht? Für diese letzte Perspektive eignet sich die Quellengattung Gerichtsakten besonders, weil es ansonsten kaum Äußerungen der Personen selbst gibt, auch wenn diese Aussagen immer durch die Sprache und Interpretationen der Gerichtsschreiber geprägt sind.
Die gerichtliche Perspektive auf das körperliche Geschlecht
Die gerichtlichen Repräsentanten begegnen uns in den Gerichtsakten mit einer Faszination, die sie immer wieder veranlasste, auf das körperliche Geschlecht der Angeklagten und dessen Unschärfe oder Mehrdeutigkeit zurück zu kommen.
Keine der Verurteilten wurde, wie in der Carolina für sodomitische Verbrechen vorgesehen, bei lebendigem Leibe verbrannt. Die Strafen fielen alles andere als einheitlich aus, was ungewöhnlich ist, da das Strafmaß von frühneuzeitlichen Gerichten so festgelegt war, dass die Strafe sowohl Schwere als auch Inhalt des Verbrechens wiederspiegeln und sühnen sollte, damit der göttliche Zorn abgewendet werden konnte. 1477, noch bevor die Carolina in Kraft getreten war, wurde Katherina Hetzeldorfer wegen Unzucht mit anderen Frauen ertränkt. Eine entehrende Todesart, die insbesondere bei Frauen angewendet wurde. Siebzig Jahre später, 1547 kommt Agatha Dietzsch wegen ähnlicher Vergehen mit einer Ehrenstrafe, Halseisen und Pranger sowie einem Stadtverweis davon.[23] 1702 wurde Anna Ilsabe Bunckes Leiche, nachdem diese mit dem Rad gerichtet wurde, verbrannt. Das Rädern war ebenfalls eine entehrende Hinrichtungsform, die vor allem bei Diebstahl und für Männer verhängt wurde und damit auf die anderen Verbrechen (Diebstahl, Mord) verwies, wegen derer Buncke noch angeklagt war. Das Verbrennen ihrer Leiche hingegen deutete auf Sodomie hin. Das Feuer als reinigendes Ritual sollte das „Widernatürliche“ und „Sündhafte“, das man in gleichgeschlechtlichem sexuellem Verhalten erkennen wollte, vollständig tilgen. Catharina Margaretha Linck wurde 1721 wegen sexueller Kontakte zu anderen Frauen mit dem Tode bestraft und dafür mit dem Schwert enthauptet, eine der ehrbewahrenden und vermutlich weniger schmerzvollen Hinrichtungsarten. Auch bei ihr wurden das Verbrennen der Leiche und eine unehrenhafte Bestattung diskutiert.[24] Diese unterschiedlichen Strafen lassen sich, meines Erachtens, darauf zurückführen, dass der Tatbestand weibliche Sodomie nicht eindeutig definiert war. In den Quellen aus dem 15. und 16. Jahrhundert gibt es noch keinen Begriff für gleichgeschlechtliches Verhalten von Frauen, die unaussprechliche Sünde stellt eine sprachliche Lücke dar, um die die gerichtlichen Narrationen kreisen, sie aber nicht eindeutig sprachlich fassen können.[25] In den beiden Gerichtsakten aus dem 18. Jahrhundert, die wesentlich umfangreicher sind, wird der Versuch viel deutlicher, das Vergehen auf den Punkt bringen und ausdiskutieren zu wollen. Es werden alle verfügbaren Ressourcen herangezogen, Bibelzitate, Anmerkungen von kirchlichen Autoritäten, Antikenrezeption, medizinische Diskurse und Rechtsgelehrte. Aber auch im 18. Jahrhundert konnte das Delikt nicht eindeutig definiert werden. Was sich einheitlich durch alle vier Gerichtsurteile zieht, ist, dass fast alle Partnerinnen der Angeklagten mit milden Unzuchtsstrafen, wie bspw. Ehrenstrafen, Stadtverweisen oder Zeit im Spinnhaus (Zuchthaus) davon kamen.
Für die Deliktbestimmung weibliche Sodomie war die Aneignung eines männlichen körperlichen Geschlechts zentral. Die Bestimmung des körperlichen Geschlechts geschah in erster Linie über Zeugenaussagen. Erst im 18. Jahrhundert wurden Untersuchungen des Körpers durch Ärzte und/oder Hebammen vorgenommen, wobei diese auch im 18. Jahrhundert nicht die alleinige Definitionsmacht über das körperliche Geschlecht hatten. So oder so war die Bestimmung des körperlichen Geschlechts nicht immer klar und blieb auch in den gerichtlichen Texten oft schwammig. 1477 wird allein über Zeugenaussagen und die Aussagen der Angeklagten selbst Katherina Hetzeldorfers Geschlecht bestimmt. 1547 wird eine Besichtigung des Körpers von Agatha Dietzsch angefordert, aber aus den schriftlichen Dokumenten geht nicht eindeutig hervor, ob oder wie genau diese tatsächlich stattgefunden hat. Die Akten aus dem 18. Jahrhundert enthalten Bestimmungen des Geschlechts anhand körperlicher Inspektionen durch Hebammen und Befunde durch Ärzte. Bei Catharina Margaretha Linck haben 1721 zwei Ärzte
gar nichts hermaphroditisches, vielmehr Männliches, sondern Sie schlechterdings eine Weibs Person beschaffen gefunden, und sey ex magnitudine mammarum, ventre quodammodo rugoso et amplitudine Vulvae, welche durch eine Weh Mutter [Hebamme] sondiret worden.[26]
Körperliche Kriterien zur Bestimmung des weiblichen Geschlechts sind hier also die Größe der Brüste, ein faltiger Bauch und die Geräumigkeit der Scheide. Trotz dieses Befundes durch Autoritäten wurde auch Catharina Margaretha Lincks Mutter vor Gericht nach dem Geschlecht ihrer Tochter in Kindesjahren befragt und sagte aus,
daß Sie zwar an dieser ihrer Tochter in ihrer Jugend nichts männliches gemercket, allein ein vollkommen Weibs Bild wäre Sie auch nicht, weilen das membrum muliebre [das weibliche Geschlechtsteil] in ihrer Jugend wenige und fast gar keine Öffnung gehabt, daß Sie also zum Beyschlaff wohl nicht tüchtig seyn mögt.[27]
Bei aller Unterschiedlichkeit, die die Akten aus dem 15., 16. und 18. Jahrhundert aufweisen, scheint für die Verurteilung nicht die eindeutige Bestimmung des „ursprünglichen“ Geschlechts zentral zu sein, denn dieses bleibt oft (auch für die heutigen Leser/innen) unklar. Vielmehr stand der Prozess der Aneignung eines körperlich männlichen Geschlechts, die Verwendung und Anwendung der männlichen geschlechtlichen Anatomie im Zentrum. Es wurde also nicht nach einem essentialistischen Geschlecht gefahndet, sondern die Praxis des Geschlechtswechsels und der Vollzug sexueller Handlungen im und mit dem neuen Geschlecht waren ausschlaggebend für gerichtliche Konstruktion des Verbrechens.
Die Aussagen der Partnerinnen zu dem körperlichen Geschlecht
Die Ehefrauen und Partnerinnen beschreiben ihre Ehemänner oder Liebhaber in jeder Beziehung als männlich, sowohl im Auftreten und Verhalten, als auch innerhalb der sexuellen Beziehungen. Die gerichtlichen Untersuchungen konnten oft nicht eindeutig feststellen, ob die Partnerinnen ihre „vermeintlichen Ehemänner“ tatsächlich als Männer wahrgenommen und erlebt hatten. Agatha Dietzsch lebte zehn Jahre als Hans Kaiser und sieben Jahre davon in einer Ehe mit Anna Reulin. Erst durch eine Anzeige wurde ihr Leben mit uneindeutigem Geschlecht problematisch. In diesem Fall war es die Ehefrau selbst, die nach mehreren Jahren Ehe ihren Ehemann anzeigte, um eine Scheidung zu erwirken:
Item Anna bekent ouch, das sy ainandern anderthalb jar eelich beywonung gethon, das sy noch nit gewist, ob Agatha ain frow oder ain man were. Biß erst umb dieselbig zeytt heten sy baid an ainem abend nider und schlaffenn genn wellen. Do hette sy Agatha, zu vor das wasser abgeschlagen, darzu wie ain ander wib nider gehaurt. Das hette sy, anna, gewar wordenn und erst gedacht, das er auch ain weyb were (als sich dan befunden).[28]
Meist waren es nicht die geschlechtliche Anatomie oder die angefertigten Instrumente, über die der Geschlechtswechsel aufgedeckt wurde, sondern ein soziales Verhalten, wenn das Urinieren im Stehen bspw. missglückt ist. In dem Dokument von 1477 zu Katherina Hetzeldorfer sagt eine Zeugin aus, dass die Angeklagte sie umarmt und geküsst habe, „als eynn mann mit den frawen tut“, sie habe „(recht und nature) als eynn mann“ mit ihr zu tun gehabt, auch habe sie das Geschlecht der Angeklagten gesehen und dieses angefasst. Es habe sich angefühlt wie ein Horn und die Angeklagte habe damit ejakuliert.[29] Alle verhörten Partnerinnen geben an, dass sie trotz intimen körperlichen Kontakt und Geschlechtsverkehr „nit gewust anders, dan das sie sie für eynn mann erkent haben.“[30] Diese Perspektive vertreten die Ehefrauen konsequent auch unter Folter oder Androhung von Folter. Margaretha Mühlhanin, die Ehefrau von Catharina Margaretha Linck sagt 1721 vor Gericht aus,
dass Sie vorher nicht anders gewust, als daß das lederne Ding, des Inquisiten Natürlich Männliches Glied gewesen. […] Sie habe wohl auf Befehl ihrer Mutter nach der Hochzeit bey dem Beyschlaff darnach gefühlet, ob Inquisit ein Weib sey, Sie wäre aber nicht dahin gekommen, hätte auch keinen Band oder Riemen gefühlet, womit das lederne Ding am Leib wäre fest gemacht gewesen.[31]
Diese Schilderungen der Ehefrauen werden in der Forschung oft als strategische Äußerungen gedeutet, von denen die Ehefrauen sich eine Strafmilderung erhofften. Natürlich muss man bei Aussagen, die im gerichtlichen Kontext zustande kommen, immer mitbedenken, dass dabei bestimmte Strategien und Ziele verfolgt werden. Aber es lässt sich auch feststellen, dass die Aussagen der Partnerinnen über das männliche Geschlecht ihrer Ehemänner oder Liebhaber glaubhafte, plausible und wirkmächtige Erzählstrategien vor Gericht waren. Die Aussagen waren im zeitgenössischen Kontext so wahrscheinlich, dass das Gericht ihnen Glauben schenkte und die Partnerinnen meist mit relativ milden Strafen, wie Ehrenstrafen, Stadtverweisen oder Zuchthaus davon kamen. Außer in dem Fall von Ilsabe Buncke, wo die Partnerin auch wegen Mordes angeklagt war. Damit wurde der Aussage, dass die Partnerinnen vom männlichen Geschlecht ihrer Ehemänner auch auf körperlicher Ebene überzeugt waren, Plausibilität zugeschrieben.
Die Selbstdarstellungen und -wahrnehmungen des körperlichen Geschlechts
Die Darstellung und Wahrnehmung des eigenen Körpers und Geschlechts durch die Protagonistinnen scheint am schwierigsten durch die obrigkeitlich gefärbten Texte fassbar zu sein, zumal einige Aussagen unter Folter oder zumindest unter Androhung von Folter gemacht wurden und in indirekter Rede oder Zusammenfassungen der Gerichtsschreiber erhalten sind. Doch lassen sich, meiner Meinung nach, zwei unterschiedliche Erzählmuster bzw. Wahrnehmungen des eigenen körperlichen Geschlechts und des Geschlechtswechsels herausarbeiten. Katherina Hetzeldorfer (hingerichtet 1477) und Catharina Margaretha Linck (hingerichtet 1721) beschreiben beide, die eine im 15. und die andere im 18. Jahrhundert die Aneignung eines männlichen Geschlechts mittels eines eigens dafür angefertigten Instrumentes. So werden Katherina Hetzeldorfers Aussagen 1477 vom Schreiber wie folgt zusammengefasst:
Vnnd sagt auch darnach, daz sie eyn instrument gemacht habe miteym roden ledder vnd eynn loch durch daz hölts gemacht mit eyner snwer dar dürch vnd also vmb sich gebu[n]den.[32]
In den Gerichtsakten zu Catharina Margaretha Linck von 1721 lesen wir ganz Ähnliches:
Nach der Hochzeit hätten Sie zusammen als vermeinte Eheleute gelebet, wären zusammen zu Tisch und Bette gegangen, Sie habe ein von Leder gemachtes ausgestopfftes Männliches Glied, woran ein Beütel von Schweine Blasen gemacht, und zwey ausgestopffte von Leder gemachte testiculi gehänget, mit einem ledern Riemen an ihre Schaam gebunden gehabt, und wenn Sie mit ihrer vermeinten Frau zu Bett gegangen, habe Sie derselben solch ledern Ding in den Leib gesteckt, und solcher Gestalt den Beyschlaff mit ihr würcklich verrichtet.[33]
Catharina Margaretha Linck beschreibt sexuelle Erfahrungen und Gefühle, ein Kribbeln in Adern, Armen und Beinen und dass sie „brünstig“ geworden sei, wenn sie von einer Frau angefasst wurde. Es sind aber keine Gefühle bezüglich ihres Geschlechtswechsels. Beide Personen beschreiben ihren Geschlechtswechsel als eigenmächtige Aneignung eines männlichen Geschlechts, das sie sich selbst gemacht haben und zu sexuellen, aber auch zu anderen Zwecken benutzten, um ihren männlichen Rollen gerecht zu werden.
Im Gegensatz zu der Beschreibung des Geschlechtswechsels als aktiven und bewussten Aneignungsprozess (auch) auf körperlicher Ebene von Katherina Hetzeldorfer und Catherina Margaretha Linck, stehen die Darstellungen und Beschreibungen von Agatha Dietzsch (hingerichtet 1547) und Anna Ilsabe Buncke (1702). Agatha Dietzsch und Ilsabe Bunckes Angaben zum Geschlechtswechsel, sowie diese in den Gerichtsakten verzeichnet sind, legen die Vermutung nahe, dass das körperliche Geschlecht und der Wechsel als etwas wahrgenommen wurden, das mit ihnen passiert ist, das sie passiv erfahren haben. Agatha Dietzsch wird in den Akten von 1547 so wiedergegeben, dass sie sagt, keine Frau mehr zu sein und keine Männer mehr lieben zu könne. Dies begründet sie damit, dass ihr dies angetan worden sei: „es war ihr von ainem andern bösen weyb angethan (das wisse gott), das sy also in mannsklaidung gen müeste, künde ouch dahainen man mer lieb gewünnen.“[34] Und weiter: „Wer auch in drewzehen jaren bey keinem man nye gelegen, und es het ir ein pfaff gesagt, es wer ir angethan worden, das sy kein liebe zu keinem man mer haben wurdt.“[35] Obwohl auch in den Akten zu Agatha Dietzsch ein Instrument angeführt ist, das sie selbst angefertigt habe, beschreibt sie ihren Geschlechtswechsel nicht als eigenmächtigen Aneignungsakt einer männlichen Anatomie, sondern als etwas, das von außen auf sie kam, ihr angetan wurde und sie selbst passiv erfahren musste.
Teile aus Anna Ilsabe Bunckes Gerichtsprozess lesen sich sehr ähnlich in Bezug auf die Erfahrung des Geschlechtswechsels, wenn sie vor Gericht sowohl ihr weibliches Geschlecht, als auch die Transformation zu einem männlichen Geschlecht schildert: Bei dem Besuch in einem Bordell habe sie sich ein männliches Geschlechtsteil über ihr weibliches kleben lassen, welches sich an ihrem Leib festgesetzt habe:
Als sie zu Amsterdam besagtes membrum virile [männliches Geschlechtsteil] an ihrem Bauch geklebet, waren ihr membrum mulierbre [weibliches Geschlechtsteil] ganz bedeckt worden, und hatte sie ein kleiner Hodensack von sich selber hervorgethan, ohne daß Gef(angene) wüste wo derselbige hergekommen. Als sie besagtes membrum virile an ihrem Leib fest gesetzt; […] und daß sie als ein Mann mit ihr [Prostituierte] cohabitiret, […] aber den Huren nicht offenbahret, daß sie eine Weibs Persohn gewesen, […] dieses membrum virile war nicht allezeit gleich als ihre andere Glieder gewesen, doch hatte Gefangene wenn sie cohabitiren wolle(n), ordentliche erectiones gekriegt, im beischlaff die gewohnlich Lust darin empfunden, die Samen daraus emittiret und wie das membrum wenn es sein Werck verrichtet, werde schlapp geworden.[36]
Anna Ilsabe Buncke schildert ihren Geschlechtswechsel auch als einen Prozess, der ihr wiederfahren ist, ohne dass sie genau gewusst habe, was mit ihr passiert. Neben körperlich sexueller Lust schildert sie zudem die Erfahrung einer Erektion und das Ejakulieren, als Gefühle, die direkt mit ihrem männlichen körperlichen Geschlecht zusammen hängen.
Zwar kann man ziemlich sicher davon ausgehen, dass die angeklagten Personen vor Gericht unter großem Druck standen – immerhin ging es um Leben und Tod – und eine Strategie verfolgt haben, von der sie glaubten, dass sich diese strafmildernd auswirken würde, nichtsdestotrotz lassen sich für die Darstellung des eigenen körperlichen Geschlechts und des Geschlechtswechsels zwei unterschiedliche Wahrnehmungen und Erfahrungen nachzeichnen: Zum einen das aktive Aneignen eines männlichen Geschlechts mittels eines Instruments und zum anderen ein als passiv erfahrener Prozess des Geschlechtswechsels.
Fazit
Die Vorstellung einer prinzipiell physischen Veränderlichkeit der Sexualorgane in der Frühen Neuzeit lässt sich auch in den Gerichtsakten zu weiblicher Sodomie und zum Geschlechterwechsel wieder finden. Ob bei dieser Veränderung der Sexualorgane, das männliche Geschlecht mittels Zauberei an den Körper kam, wie bei Ilsabe Buncke, oder mittels eines selbst angefertigten Instruments angeeignet wurde, wie bei Catharina Margaretha Linck, scheint dabei für die gerichtliche Perspektive nicht das Ausschlaggebende gewesen zu sein. Die gerichtliche Obrigkeit fokussiert auf die Aneignung eines männlichen Geschlechts und das Agieren mit diesem Geschlecht bei der Definition des Straftatbestands weibliche Sodomie, also auf das geschlechtliche und sexuelle Handeln. Für die Protagonistinnen scheint die Erfahrungen des Geschlechtswechsels unterschiedlich gewesen zu sein, denn einmal wird dieser als etwas Passives dargestellt und das andere Mal als ein aktiver Aneignungsprozess geschildert. An diesem Punkt bleibt die offene Frage, wie explizit Gefühle und Erfahrungen in Bezug auf Körper, Geschlecht und Sexualität in den Quellen thematisiert sein müssen, damit wir sie als Historiker/innen ernst nehmen dürfen, vielleicht aber auch ernst nehmen sollten.
Was bedeuten diese Ergebnisse für die eingangs aufgestellte Frage: Was macht einen Körper in der Frühen Neuzeit zu einem weiblichen, männlichen oder uneideutigen Körper? Zum einen lässt sich festhalten, dass die Frage, ob die Angeklagten Hermpahrodit/innen waren, rückblickend und anhand des Quellenmaterials kaum oder gar nicht beantwortet werden kann. Dies scheint aber auch für die Beteiligten Personen (Gerichtspersonal, Angeklagte und Zeug/innen) nicht von herausragender Wichtigkeit gewesen zu sein, weder bei der Definition des Straftatbestands, noch in der Selbstdarstellung. Die aus heutiger Perspektive so dringlich und so unumgänglich erscheinende Frage nach dem »Ursprungsgeschlecht« wird in den Gerichtstexten zwar auch behandelt, aber scheint nicht der Dreh- und Angelpunkt gewesen zu sein bzw. bleibt das körperliche Geschlecht im Text eine offene und ambige Größe. Die viel offenkundigere Frage in den Gerichtsakten ist die Frage danach, was die Protagonistinnen mit ihrem männlichen Geschlecht machten. Sinnvoll erscheint es mir, das Konzept von Doing-Gender[37] in der Frühen Neuzeit auch auf der Ebene des körperlichen Geschlechts stärker anzuwenden und danach zu fragen, wie auch das körperliche Geschlecht gehandelt und ausgehandelt wurde. Für die Gerichtsakten zu weiblicher Sodomie lässt sich festhalten, dass es die sozialen, geschlechtlichen und sexuellen Handlungen sind, die einen Körper zu einem geschlechtlichen, einem männlichen, weiblichen oder uneindeutigen (veränderbaren) Körper machen.
Für das übergreifende Thema der Tagung, würde ich aus der Perspektive dieses Beitrags zu weiblicher Sodomie formulieren, dass die Alterität der Vormoderne bezüglich Geschlecht noch einmal ganz grundsätzlich dazu anregen kann, die Frage zu stellen, wie der Körper zu einem geschlechtlichen Körper wird und hierbei Geschlecht und Körper und deren Beziehung zueinander als veränderlich und veränderbar gedacht werden können.
[1] Lindemann, Mary: Die Jungfer Heinrich. Transvestitin, Bigamistin, Lesbierin, Diebin, Mörderin, in: Ulbricht, Otto (Hg.): Von Huren und Rabenmüttern. Weibliche Kriminalität in der Frühen Neuzeit, Köln/Weimar/Wien 1995, S. 259-279, hier S. 266.
[2] Ebd., Anm. 5.
[3] Ebd., S. 272.
[4] Dekker, Rudolf/Pol, Lotte van de: Frauen in Männerkleidern. Weibliche Transvestiten und ihre Geschichte, Berlin 1990.
[5] Simon-Muscheid, Katharina: Geschlecht, Identität und soziale Rolle. Weiblicher Transvestismus vor Gericht, 15./16. Jahrhundert, in: Jaun, Rudolf/Studer, Brigitte (Hg.): weiblich – männlich. Geschlechterverhältnisse in der Schweiz. Rechtsprechung, Diskurs, Praktiken (Schweizerische Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialgeschichte 13), Zürich 1995, S. 45-57.
[6] Weitere Gründe konnten auch das Zusammenleben in einer Ehe mit einer anderen Frau, Homo-, Inter- oder Transsexualität, Patriotismus, das leichtere Reisen als Mann usw. sein.
[7] Ulbrich, Claudia: Art. Geschlecht, in: Enzyklopädie der Neuzeit Bd. 4., Stuttgart 2006, Sp. 622-631; Opitz, Claudia: Um-Ordnungen der Geschlechter. Einführung in die Geschlechtergeschichte, Tübingen 2005, S. 58-77; Wunder, Heide: Geschlechtsidentitäten. Frauen und Männer im späten Mittelalter und am Beginn der Neuzeit, in: Wunder, Heide/Hausen, Karin (Hg.): Frauengeschichte – Geschlechtergeschichte, Frankfurt/New York 1992, S. 131-136.
[8] Siehe hierzu: Laqueur, Thomas: Auf den Leib geschrieben. Die Inszenierung der Geschlechter von der Antike bis Freud, Frankfurt a.M./New York 1992 und seine Kritiker: Voß, Heinz-Jürgen: Making Sex Revisited. Dekonstruktion des Geschlechts aus biologisch-medizinischer Perspektive, Bielefeld 2010; Stolberg, Michael: A Women Down to Her Bones. The Anatomy of Sexual Difference in the Sixteenth and Early Seventeenth Centuries, in: Isis 94 (2, 2003), S. 274-299.
[9] Im 11. Jahrhundert machte Petrus Damianus mit seinem Text zur Sodomiterverfolgung den Bibelbezug auf die Stadt Sodom zum Mythos (Petrus Damianus: Book of Gomorrah. An Eleventh-Century Treatise against Clerical Homosexual Practices, hg. von Pierre J. Payer, Waterloo/Ontario 1982, S. 29-68).
[10] Hehenberger, Susanne: Unkeusch wider die Natur. Sodomie-Prozesse im frühneuzeitlichen Österreich, Wien 2006.
[11] Lutterbach, Hubertus: Gleichgeschlechtliches sexuelles Verhalten. Ein Tabu zwischen Spätantike und Früher Neuzeit?, in: Historische Zeitschrift 267 (1998), S. 281-311.
[12] Puff, Helmut: Sodomy in Reformation Germany and Switzerland, 1400-1600, Chicago 2003; Hergemöller; Bernd-Ulrich: Einführung in die Historiographie der Homosexualitäten, Tübingen 1999.
[13] Brown, Judith C.: Lesbian Sexuality in Medieval and Early Modern Europe, in: Duberman, Martin/Vicinus, Martha/Chauncey, George: Hidden from History. Reclaiming the Gay and Lesbian Past, London/New York 1991, S. 67-75; Crompton, Louis: The Myth of Lesbian Impunity. Capital Laws from 1270 to 1791, in: Journal of Homosexuality 6 (1980/1981), S. 11-25.
[14] Dies trifft auf männliche Sodomie nicht zu, es gibt nur wenige Beispiele, in denen Geschlechtswechsel eine Rolle spielt.
[15] Jarzebowski, Claudia: Art. Lesbische Liebe, in: Enzyklopädie der Neuzeit Bd. 7, Stuttgart 2008, Sp. 840-842.
[16] Carolina. Die peinliche Gerichtsordnung Karls V. von 1532, hg. und erl. von Gustav Radbruch, Stuttgart 61986, S. 78.
[17] Sabean, David W.: Peasant Voices and Bureaucratic Texts. Narrative Structure in Early Modern German Protocols., in: Becker, Peter/Clark, William (Hg.): Little Tools of Knowledge: Historical Essays on Academic and Bureaucratic Practices, Ann Arbor 2001, S. 67-93; Schwerhoff, Gerd: Historische Kriminalitätsforschung (Historische Einführungen 9), Frankfurt a. M./New York 2011.
[18] Donoghue, Emma: Imagined More than Women. Lesbian as Hermaphrodites, 1671-1766, in: Women’s History Review 2 (2, 1993), S. 199-216.
[19] Puff, Helmut: Female Sodomy. The Trial of Katherina Hetzeldorfer (1477), in: Journal of Medieval and Early Modern Studies 30 (1, 2000), S. 41-61.
[20] Simon-Muscheid, Katharina/Rippmann, Dorothea/Simon, Christian (Hg.): Arbeit – Liebe – Streit. Texte zur Geschichte des Geschlechterverhältnisses und des Alltags. 15. bis 18. Jahrhundert, Liestal 1996, S. 113-121; Roecken, Sully/Brauckmann, Carolina (Hg.): Margaretha Jedefrau, Freiburg 1989, S. 295-298.
[21] Lindemann: Jungfer Heinrich; Michelsen, Jakob: Von Kaufleuten, Waisenknaben und Frauen in Männerkleidern. Sodomie im Hamburg des 18. Jh, in: Zeitschrift für Sexualforschung 9 (1996), S. 205-237.
[22] Steidele, Angela: In Männerkleidern. Das verwegene Leben der Catharina Margaretha Linck alias Anastasius Lagrantinus Rosenstengel, hingerichtet 1721. Biographie und Dokumentation, Köln 2004; Eriksson, Brigitte: A Lesbian Execution in Germany, 1721. The Trial Record, in: Journal of Homosexuality 6 (1980/1981), S. 27-40.
[23] Für ein weiteres Beispiel aus dem 16. Jh. in der Zimmer’schen Chronik siehe hier: http://intersex.hypotheses.org/848.
[24] Siehe zur Strafpraxis und Hinrichtungen in der Frühen Neuzeit: Dülmen, Richard van: Theater des Schreckens. Gerichtspraxis und Strafrituale in der frühen Neuzeit, München 1995; Martschukat, Jürgen: Inszeniertes Töten. Eine Geschichte der Todesstrafe vom 16. bis ins 19. Jahrhundert, Köln 2000; Nowosadtko, Jutta: Hinrichtungsrituale. Funktion und Logik öffentlicher Exekutionen in der Frühen Neuzeit, in: Schmitt, Sigrid/Matheus, Michael (Hg.): Kriminalität und Gesellschaft in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, Stuttgart 2005, S. 71-94.
[25] Siehe zu diesem Phänomen: Puff 2000.
[26] Steidele 2004, S. 201.
[27] Ebd., S. 201.
[28] Simon-Muscheid/Rippmann/Simon 1996, S. 117.
[29] Puff 2000, S. 58.
[30] Ebd., S. 59.
[31] Steidele 2004, S. 199f.
[32] Puff 2000, S. 59.
[33] Steidele 2004, S. 193.
[34] Simon-Muscheid/Rippmann/Simon 1996, S. 117.
[35] Ebd., S. 121.
[36] Lindemann 1995, S. 266.
[37] Bspw. hat Claudia Ulbrich in den Geschichtswissenschaften sehr früh schon auf dieses Konzept aufmerksam gemacht: Ulbrich, Claudia: Überlegungen zur Erforschung von Geschlechterrollen in der ländlichen Gesellschaft, in: Peters, Jan (Hg.): Gutsherrschaft als soziales Modell. Vergleichende Betrachtungen zur Funktionsweise frühneuzeitlicher Agrargesellschaften (Historische Zeitschrift/Beiheft, N.F. 18), München 1995, S. 359-364.
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evamarielehner (10. Januar 2016). “Transmutatione Sexus”: Frühneuzeitliche Gerichtsakten zu weiblicher Sodomie. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/qdkh