“In virum mutata”: Eine geschlechtsverändernde Operation (Bologna, um 1300)
Berichte über geschlechtsverändernde Operationen in der Vormoderne sind selten; die wenigen Berichte von chirurgischen Eingriffen, die zu einem dauerhaften, sozial akzeptierten Wechsel des Geschlechts führen, verdienen daher besondere Aufmerksamkeit. Soweit es um das lateinische Mittelalter geht, ist der Bericht über die Mulier prope Bernam dabei einigermaßen einzigartig. Die Kolmarer Annalen berichten zum Jahr 1300 das Folgende über sie:
Eine in einen Mann verwandelte Frau: 1300. Im Dorf … bei Bern lebte eine Frau zehn Jahre mit einem Mann zusammen; weil sie vom Mann nicht erkannt werden konnte, wird sie vom geistlichen Gericht von ihrem Mann getrennt. Auf dem Weg nach Rom wurde ihr in Bologna von einem Chirurgen die Scheide aufgeschnitten; es kam ein Penis mit Hoden zum Vorschein. Nach Hause zurückgekehrt, nimmt er eine Frau, tut bäuerliche Arbeit, und hat rechten und hinreichenden Verkehr mit seiner Frau…
[Eigene Übersetzung nach Stuttgart, Württembergische Landesbibliothek, cod. hist. 4° 145, fol. 135r , siehe hier]

Miniatur aus einer Handschrift des Decretum Gratiani: Eine Frau (Mitte) klagt vor dem bischöflichen Gericht auf Eheauflösung aufgrund der Impotenz ihres Mannes (rechts von ihr). Quelle: Baltimore, Walters Art Museum, W.133, hier fol. 277r (Detail); gemeinfrei.
Die naheliegende Frage lautet: Kann das sein? Noch relativ einfach ist die kirchenrechtliche Seite des Berichts: Dass eine Ehe nach zehn Jahren wegen Unmöglichkeit des Vollzugs vom geistlichen Gericht für nichtig erklärt wird, mag selten gewesen sein, war aber kirchenrechtlich eindeutig möglich (Brundage 1987, 290–292, 376–378, 457–458). Klagen wegen “Unvermögen zum Beischlaf” (impotentia coeundi) waren nur den Ehepartnern selbst und auch diesen nur unter bestimmten Bedingungen möglich; aber wenn Impotenz in diesem Sinne gerichtlich festgestellt wurde, musste die Ehe für nichtig erklärt werden. Der “unvermögende” Partner konnte in diesem Fall nicht erneut heiraten, der andere Teil aber sehr wohl. Auch wenn es in der gerichtlichen Praxis fast immer nur um Männer ging, war das Ehehindernis der impotentia coeundi selbst geschlechtssymmetrisch formuliert. Anders als im modernen Sprachgebrauch bezog sich der Begriff also auch auf Frauen, und zumindest vereinzelt sind auch Eheauflösungen wegen “weiblicher Impotenz” belegt. Im Fall der mulier prope Bernam ist es also plausibel, dass das zuständige Gericht, wohl auf Klagen des Ehemannes die Ehe anullierte, und mit diesem Urteil war es der Frau nicht mehr möglich, eine gültige Ehe mit einem Mann einzugehen.
Das tat sie auch nicht – wohl aber ging sie, nachdem sie “in einen Mann verwandelt” (in virum mutata) worden war, als solcher eine Ehe mit einer Frau ein. War das nun kirchenrechtlich ebenso unproblematisch? Eine präzise Antwort fällt nicht ganz leicht, da das mittelalterliche Kirchenrecht diesen Fall nur selten behandelt hat. Eine der wenigen expliziten Äußerungen zum Thema stammt von einem Theologen, nämlich Petrus Cantor (gest. 1197). Diese hatte im Zusammenhang mit der Ehe von “Hermaphroditen” überlegt, wie es sich mit der Ehe eines doppelgeschlechtlichen Menschen verhalte, der zunächst als Mann, dann als Frau heiratete:
Was aber, wenn seine Frau stirbt und der, der erst als Mann geheiratet hatte, nun als Frau heiratet? Nimmt die Kirche eine solche Heirat hin, und handelt es sich überhaupt wirklich um eine Heirat? Das hängt von der Auslegung des Kirchenrechts ab.
[Eigene Übersetzung nach: Petrus Cantor, Summa de sacramentis et animae consiliis, ed. Jean-Albert Dugauquier, 3 in 5 Bde., Löwen 1954–67, hier Bd. 3/ii, 259.]
In einem hat Petrus Cantor recht: Es kam auf die Auslegung an, und mangels expliziter Auseinandersetzungen lässt sich nicht genau sagen, wie diese ausfiel. Warum aber behandelten die Juristen diese Frage nicht? Zum einen könnten sie angenommen haben, dass es zwar schwierig sei, das Geschlecht eines Hermaphroditen zu bestimmen, aber die Antwort wenigstens nicht im Zeitverlauf unterschiedlich ausfiel. Zum anderen dürften sie dieses Problem insofern als gelöst angesehen haben, als sie seit Hostiensis (gest. 1271) immer wieder den Geschlechtseid als Mittel der Wahl bezeichnet, um bei uneindeutigem körperlichen Geschlecht das juristische Geschlecht dauerhaft festzulegen. Das ändert nichts daran, dass die von Petrus Cantor imaginierte und in den Kolmarer Annalen berichtete Situation eintreten konnte – und so wenig sich die Juristen genau dazu geäußert haben, so sehr muss man doch festhalten, dass das Kirchenrecht dieser Möglichkeit der Wiederverheiratung jedenfalls nicht eindeutig im Wege stand. Falls das geistliche Gericht, das die erste Ehe der Frau aus dem Dort prope Bernam aufgelöst hatte, sich auch mit der zweiten Ehe beschäftigt hätte (wofür es keinen Hinweis gibt und wofür es erst hätte angerufen werden müssen), hätte es wahrscheinlich die Gültigkeit der zweiten Ehe festgestellt. Eine uneindeutige Anatomie jedenfalls war kein Ehehindernis, und die für die erste Ehe entscheidende Frage nach dem Vollzug war ja nach Auskunft des Chronisten dieses Mal positiv beantwortet: Als Mann hatte die Ex-Frau “rechten und hinreichenden Verkehr mit seiner Frau”.
So weit, so kirchenrechlich halbwegs klar. Wie plausibel ist der Bericht im Kontext der zeitgenössischen Medizin? Bologna war um 1300 ein Zentrum der gelehrten Medizin, insofern liegt ein Vergleich mit den dortigen Lehrbüchern nahe. Zu den wichtigsten Autoritäten gehörte sicher Ibn Sina alias Avicenna (gest. 1037); sein Canon medicinae enthält zu Hermaphroditen folgende Ausführungen:
Über den Hermaphroditen
Dem, der hermaphroditisch ist, eignet weder ein männliches noch ein weibliches Glied. Unter unter ihnen gibt es eine Art, die beide hat, aber eines davon ist verborgener und schwächer und dem anderen entgegengesetzt, und aus einem der beiden gelangt Sperma hinab ohne das andere. Und unter ihnen gibt es eine Art, in denen beide [Glieder] gleich ist. Und ich habe gehört, dass unter ihnen solche gibt, die [beim Sex] aktiv und passiv sein können, aber wenige bestätigen dies. Und oft werden sie durch einen Schnitt des verborgeneren Gliedes und Behandlung der Wunde geheilt.
[Eigene Übersetzung nach Avicenna, Liber canonis totius medicinae […], Lyon 1522, hier fol. 284ra.]

Chirurgische Instrumente. Abbildung in einer Albucasis-Ausgabe. Quelle: Chirurgia Argelate cum Albucasi. Petri de Largelata Chirurgie libri sex: nouissime post omnes impressiones vbique terrarum excussas: collatis multis exemplaribus: apprime recogniti: cuctisque mendis et erroribus expurgati. Adiuncta etiam Chirurgia doctissimi Albucasis, Venedig 1520, hier fol. 146v (Detail). Quelle: Google books. Gemeinfrei.
Der lateinische Canon ist das Ergebnis mehrfacher Übersetzungen – das Werk des persischen Arztes Ibn Sina war vor allem in der arabischen Übersetzung verbreitet, und Gerard von Cremona (gest. 1187) ließ sich dies von einem mozarabischen Arzt ins Kastilische übersetzen, um auf dieser Basis seine dann recht weit verbreitete lateinische Fassung herzustelle (die später durch andere Übersetzer modifiziert wurde). Mit entsprechender Vorsicht wird man aus der zitierten Passage ableiten dürfen, dass Avicenna bzw. die ihm im Westen zugeschriebene Fassung des Canon hinsichtlich der Existenz “wahrer” Hermaphroditen recht skeptisch sind, in bezug auf manche Hermaphroditen aber eindeutig eine “Heilung” in Form eines operativen Eingriffs vorsehen. Dass dies nicht nur in den Lehrbüchern der Bolgoneser Medizinstudenten stand, sondern auch als aktueller Stand der gelehrten Medizin des 14. Jh. gelten darf, wird u.a. durch Guy de Chaulliac (gest. 1368) nahegelegt, der zumindrst kurzzeitig in Bologna war und in seiner eigenen (im Spätmittelalter sehr weit verbreiteten) Chirurgia Avicenna in genau diesem Punkt zustimmend aufgreift
Unter den Frauen gibt es aber eine Art [Hermaphroditen], in der oberhalb der Vulva eine Rute und Hoden erscheinen; und häufig werden sie durch einen Schnitt geheilt, wie Avicenna schreibt.
[Eigene Übersetzung nach Ars chirurgica Guidonis Cauliaci lucubrationes chirurgicae […], Venedig 1546, hier fol. 81rb.]
Bei aller Vorsicht – beide Quellen sprechen dafür, dass die von den Kolmarer Annalen berichtete Operation aus sich der zeitgenössischen Bologneser Ärzten durchaus bekannt gewesen ist. Auch wenn die mulier prope Bernam die einzige durch einen Chirurgen “in einen Mann verwandelte” Frau war, von der wir aus dieser Zeit wissen, war die Operation selbst anscheinend Lehrbuchwissen.
Handschriftliche Quellen
Stuttgart, Württembergische Landesbibliothek, cod. hist. 4° 145 [Kolmarer Annalen].
Gedruckte Quellen
Ars chirurgica Guidonis Cauliaci lucubrationes chirurgicae […], Venedig 1546. [http://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/display/bsb10196443_00002.html]
Avicenna, Liber canonis totius medicinae […], Lyon 1522. [http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10164617-7]
Petrus Cantor, Summa de sacramentis et animae consiliis, ed. Jean-Albert Dugauquier, 3 in 5 Bde., Löwen 1954–67.
Sekundärliteratur
James A. Brundage, Law, sex and Christian society in medieval Europe, Chicago und London 1987.
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