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Der “Zwitterparagraph” des ALR (1794)

alr 1794 Fontispiz

Fontispiz der Ausgabe Berlin 1794. Quelle: Google books. Gemeinfrei.

Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (kurz: ALR) war eine Kodifikation des Straf- und des Zivilrechts aus dem Jahr 1794. Es ersetzte das subsidär geltende römische und/oder Landrecht, soweit es keine regionalen Rechtsquellen gab. In der Praxis bedeutete das vor allem, dass in ländlichen Gebieten nun das ALR galt, wo bisher das römische Recht (einschließlich der Digesten) oder der Sachsenspiegel gegolten hatten. Das ALR wurde nach der Reichsgründung von 1870/71 seinerseits vom Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst, das zum 1.1.1900 in Kraft trat.

Für die Geschichte der Zwischengeschlechtlichkeit ist v.a. der sogenannte “Zwitterparagraph” einschlägig, der die Rechtsstellung von Zwittern regelt. Es handelt sich um folgende Paragraphen des ersten Titels des ersten Teils des ALR:

[Rechte] der Zwitter.

§. 19. Wenn Zwitter geboren werden, so bestimmen die Aeltern, zu welchem Geschlechte sie erzogen werden sollen.

§. 20. Jedoch steht einem solchen Menschen, nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre, die Wahl frey, zu welchem Geschlecht er sich halten wolle.

§. 21. Nach dieser Wahl werden seine Rechte künftig beurtheilt.

§. 22. Sind aber Rechte eines Dritten von dem Geschlecht eines vermeintlichen Zwitters abhängig, so kann ersterer auf Untersuchung durch Sachverständige antragen.

§. 23. Der Befund der Sachverständigen entscheidet, auch gegen die Wahl des Zwitters, und seiner Aeltern.

ALR, Quelle: http://opinioiuris.de/quelle/1622

Ähnlich wie die mittelalterlichen gemeinen Rechte sah das ALR also eine (einmalige und eingeschränkte) Wahlmöglichkeit vor, die auch eine Änderung des zunächst von den Eltern gewählten Geschlechts bedeuten konnte. Wichtig ist allerdings auch, dass das ALR anders als ältere Rechtsquellen ausdrücklich von “Sachverständigen” spricht, die in Konfliktfällen hinzugezogen werden können und deren Urteil auch gegen die Entscheidungen sei es des Zwitters selbst, sei es seiner Eltern entscheidend für das juristische Geschlecht ist.

Bekannt geworden ist der “Zwitterparagraph” aber vor allem, weil er (im deutschsprachigen Raum) eine der letzten Regelungen war, die überhaupt von der Existenz von Menschen zwischen den Geschlechtern ausgingen. Parallele Regelungen enthielt v.a. der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756, hingegen enthielten die sächsischen, österreichischen und vor allem auch die französischen Kodifikationen (wie später das BGB) keine Regelungen zu zwischengeschlechtlichen Menschen. Insofern sie alle die gemeinrechtlichen Bestimmungen zu Hermaphroditen außer Kraft setzten, waren damit in weiten Teilen Europas (v.a. der Code civil wurde Vorbild für viele weitere Kodifikationen) bereits im Laufe des 19. Jahrhunderts alle expliziten rechtlichen Regelungen für Menschen zwischen den Geschlechtern abgeschafft. In England und allgemein im Bereich des common law hingegen gab es keine Kodifikationen, die das gemeine Recht außer Kraft gesetzt hätten.

Den kontinentalen Kodifikationen einschließlich des BGB ist gemein, dass sie Hermaphroditen nicht eigens erwähnen. Im Falle des BGB halten die noch vor dem Inkrafttreten publizierten Kommentare explizit fest, dass dies deshalb geschehe, weil alle Menschen entweder Männer oder Frauen seien:

Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft darf angenommen werden, dass es weder geschlechtslose noch beide Geschlechter in sich vereinigende Menschen gibt, dass jeder sog. Zwitter entweder ein geschlechtlich missgebildeter Mann oder ein geschlechtlich missgebildetes Weib ist.

Motive 1888, hier Bd. 1, S. 26

Wie ich schon hier abgemerkt habe, war das auch um 1900 keineswegs Konsens der Wissenschaft, und gerade Mediziner wie Theodor Landau, Ludwig Pick und Franz Ludwig von Neugebauer zitierten das ALR als die aus ihrer Sicht zu bevorzugende Regelung (Landau 1903, 343; Pick 19035, 219; von Neugebauer 1908, 621). Magnus Hirschfeld stützte sich in seinen Gutachten ebenfalls auf das ALR (siehe Herrn 2005), und Eugen Wilhelm alias Numa Praetorius berief sich in ähnlicher Weise auf den “Zwitterparagraphen” (Praetorius 1904). In der Rechtswissenschaft ist das ALR gerade auch mit Blick auf die aktuellesten Entwicklungen des Personenstandrechts (wieder) von Bedeutung (Plett 2003, 2014). Im Zusammenhang mit Foucaults weithin rezipierten Arbeiten zum “wahren Geschlecht” (v.a. die Einleitung zu den Aufzeichnungen Herculine Barbins) kann man manchmal lesen, dass der entscheidende Umbruch in der Rechtsgeschichte spät im 19. Jahrhundert geschehen sei, aber dagegen sprechen mehrere Argumente. Zum einen ist das BGB ja keineswegs die erste, sondern im europäischen Vergleich eine der letzten Kodifikationen, die das alte gemeine Recht außer Kraft setzte. Zum zweiten ist die starke Stellung, die das ALR den (wohl ärtzlichen) “Sachverständigen” zuspricht, selbst schon Teil einer Medizinalisierung von Geschlecht, die in der Praxis vielleicht wichtiger war als die Frage danach, ob oder ob nicht es eigene Regelungen für Hermaphroditen gab. Und drittens ist es verführerisch, aber eben auch gefährlich, eine Rechtsgeschichte nur anhand der Kodifiktionen schreiben zu wollen: Wer die Digesten, das ALR und das BGB miteinander vergleicht, mag den Eindruck bekommen, dass eine jahrhundertelange Kontinuität des Wahlrechts am 1.1.1900 recht plötzlich geendet habe. Wer zumindest die Kommentarliteratur berücksichtigt, merkt aber schnell, dass spätestens im 18. Jahrhundert Auslegungen zu finden sind, die das Instrument des Geschlechtseides bereits für unanwendbar erklärten. So heißt es in der postumen Ausgabe des “Klugen Beamten” von 1752 im Zusammenhang mit Zwittern, deren “überwiegendes” Geschlecht zweifelhaft sei:

In einem zweifelhaften Fall aber wird, nach einiger Rechtsgelehrten Ausspruch, als

Baldi in Leg. quaeritur, ff. de statu hominum.

dem Zwitter die Wahl überlassen, wann er nur zuvor eydlich angelobet, daß er das andere Geschlecht nicht zum Gebrauch ziehen wolle. Weilen aber dieses ohne Ärgerniß nicht geschehen kann, so wird dieser Ausspruch billig verworfen.

Philoparchus 1752, 99-100.

Der zitierte Rechtsgelehrte ist Baldus de Ubaldis, und seine Position wird mit Berufung auf ein “Aergernis” verworfen. Die legerezza, mit der dies geschieht, ist erstaunlich; es ist stark zu vermuten, dass der Geschlechtseid Mitte des 18. Jahrhunderts bereits in Zweifel gezogen war, wenn ein Nachschlagewerk wie der “Kluge Beamte” eine einst derart angesehene Position gleichsam im Vorübergehen abtun konnte. Das wäre noch im einzelnen zu untersuchen (demnächst hier auf diesem Blog). Die Vorstellung, dass mehr oder minder bis zum 31. Dezember 1899 ein im “Zwitterparagraphen” verbürgtes Wahlrect geherrscht habe, das dann über Nacht verschwand, ist jedenfalls sicher falsch.

 

Zitierte Quellen und Sekundärliteratur

Rainer Herrn, Das Geschlecht ruht nicht im Körper, sondern in der Seele. Magnus Hirschfelds Strategien bei Hermaphroditengutachten, in: 1-0-1 intersex. Das Zwei-Geschlechter-System als Menschenrechtsverletzung, hg. von Neue Gesellschaft für Bildende Kunst, Berlin 2005, 55–71.

Theodor Landau, Über Hermaphroditen: Nebst einigen Bemerkungen über die Erkenntnis und die rechtliche Stellung dieser Individuen, in: Berliner klinische Wochenschrift 15 (1903), 339–343.
Franz Ludwig von Neugebauer, Hermaphroditismus beim Menschen, Leipzig 1908. [https://archive.org/details/hermaphroditismu00neug]

Motive zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches. Amtliche Ausgabe, 7 Bde., Berlin 1888. [https://archive.org/details/motivezudementw01germgoog]

Germanus Philoparchus, Des klugen Beamten […] Siebender Theil, Nürnberg 1752. [ http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10511247-2 ]

Ludwig Pick, Ueber Neubildungen am Genitale bei Zwittern, in: Archiv für Gynäkologie 76 (1905), 191-281. [http://dx.doi.org/10.1007/BF01834723]

Konstanze Plett, Intersexuelle – gefangen zwischen Recht und Medizin, in: Gewalt und Geschlecht. Konstruktionen, Positionen, Praxen, hg. von Frauke Kohler und Katharina Pühl, Opladen 2003, 21–41.

Konstanze Plett, M, W, X – schon alles? Zu der neuen Vorschrift im Personenstandsgesetz und der Stellungnahme des Deutschen Ethikrats zu Intersexualität, in: Schwerpunktthema: Intersexualitäten, hg. von Ada Borkenhagen und Elmar Brähler, (Psychosozial 135, Heft 1), Gießen 2014, 7–15.

Numa Praetorius, Homosexualität und Bürgerliches Gesetzbuch, in: Jahrbuch für sexuelle Zwischenstufen 7 (1904), 1-62.

 

Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christof Rolker (29. Oktober 2015). Der “Zwitterparagraph” des ALR (1794). Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 19. September 2024 von https://doi.org/10.58079/qdj9


Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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3 Antworten

  1. Rolf Krizek sagt:

    leider geht die menschheit heute immer noch davon aus befinden zu können, dürfen oder müssen, wie sich ein zwitter zu entwickeln hat oder zu leben hat gegen seinen willen (auch schon von kindheit an), und ihm das leben so nur noch schwerer gemacht wird, als es ohnehin schon ist (einschließlich durch wissenschaftler und mediziner oder sonstige gelehrte, die nur irgend eine meinung nachplappern oder vertreten, ohne zu wissen, wovon sie überhaupt reden – oder können denn diese mitreden, weil sie auch so sind?) – mit welchem recht? – oder damit sie nur in ein malerisches “bild oder gespinst” der gesellschaft passen? wann begreift die menschheit, dass es keine götter gibt sondern nur solche kranke, gestörte oder degenerierte “wissenschaftliche” köpfe, die nur gott spielen, wann, warum und wie auch immer
    zwitter wird es immer geben, ob es den menschen passt oder nicht, es ist keine schande einer zu sein, und sie sind durchauch in der lage, ein gesundes und normales leben (physisch und psychisch) zu führen, so wie sie sind, ohne solche menschen zu verstümmeln oder zu bevormunden – siehe auch den beitrag: deuschlandfunk kultur “sag es keinem anderen” v. Kristine Schwenger -v. 29.04.2009, der zeigt, welchen horizont gelehrte heute immer noch haben

  1. 13/12/2017

    […] non datur. Weder Zwitter (so der Rechtsbegriff des Preußischen Allgemeinen Landrechts, vgl. hierzu Rolker) noch ein Wechsel waren vorgesehen, nur eine gerichtlich angeordnete Korrektur, falls der […]

  2. 05/12/2023

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