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Intersex als “eintragungsfähiges” Geschlecht? Zum deutschen Personenstandsrecht

Historiker wie ich sind ja immer etwas hinterher, gern auch mal ein Jahrhundert oder zwei. Daran gemessen, ein aktueller Kommentar: Vor reichlich einem Jahr trat, mäßig beachtet, eine Novelle des Personenstandsgesetzes (PStG) in Kraft, mit der erstmals seit langem Bewegung in die Frage, ob und wie sich eine intersexuelle Anatomie rechtlich auswirkt. Bis dahin bzw. im 20. Jahrhundert gab es in Deutschland, rechtlich gesehen, nur zwei Geschlechter, und jeder Mensch musste sich als “männlich” oder “weiblich” einordnen lassen. Konkret geschah dies dadurch, dass die Eltern eines neugeborenen Kindes die Geburt und dabei auch das (männliche oder weibliche) Geschlecht anzeigen mussten. Auch intersexuelle Kinder mussten also in rechtlicher Hinsich als “männlich” oder “weiblich” registriert werden; andere Angaben galten als “nicht eintragungsfähig”. Genau das hat sich mit der erwähnten jüngsten Novelle des Personenstandgesetzes 2013 geändert, seit es dort heißt:

“Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.” (§22 (3) PStG)

Ein bißchen Rechtsgeschichte: Dass Geburten gegenüber dem Standesamt anzuzeigen und dabei auch das Geschlecht des Kindes anzugeben sei, war in Deutschland seit 1875 Gesetz. Dass dies im Sinne einer strikten Zweigeschlechtlichkeit zu verstehen sei, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen und ist auch sonst nicht gesetzlich geregelt gewesen. Die sogenannten Motive zum BGB von 1888 hingegen stellten einerseits klar, dass es nur zwei rechtliche Geschlechter gibt und berufen sich darüber hinaus auch darauf, dass es nach wissenschaftlicher Erkenntnis auch nur zwei körperliche Geschlechter gebe.

“Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft darf angenommen werden, dass es weder geschlechtslose noch beide Geschlechter in sich vereinigende Menschen gibt, dass jeder sog. Zwitter entweder ein geschlechtlich missgebildeter Mann oder ein geschlechtlich missgebildetes Weib ist.”

(Motive, Bd. 1, S. 26)

Das war schon damals kein Konsens der Wissenschaft. Diese Annahmen haben aber das deutsche Personenstandsrecht im gesamten 20. Jahrhundert geprägt. Soweit dies im deutschen Recht problematisiert wurde, geschah dies überwiegend im Zusammenhang mit Transsexualität (siehe z.B. hier für einen Überblick). Auch höchstrichterlich wurde dabei festgehalten, dass die populäre Vorstellung, dass alle Menschen körperlich eindeutig als männlich oder weiblich eingeordnet werden könnten, falsch sei (BVerfGE 49, 286; Text hier). Dies hatte aber für die rechtliche Stellung intersexueller Menschen faktisch keine Auswirkung, insbesondere auch keine positiven. Erst 2012 bewertete der Deutsche Ethikrat es als „nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf Gleichbehandlung“, dass Menschen sich als männlich oder weiblich eintragen lassen müssten, auch wenn sie sich selbst keinem der beiden Geschlechter zuordnen könnten.

Auf diese Stellungnahme geht die jüngste, zum 1. November 2013 beschlossene Fassung des Personenstandgesetzes zurück, wobei der Bundestag in der Art der Umsetzung den Empfehlungen des Ethikrates nicht gefolgt ist.

Aber was bedeutet die Neuregelung eigentlich? Keineswegs gibt es nun ein “drittes Geschlecht”, und die Nicht-Eintragung des Geschlechts ist auch keine Option (wie man manchmal liest, z.B. im falschen PStG-Zitat in der ZEIT, siehe hier), sondern eine Pflicht: Weiterhin sind nur die Einträge “männlich” und “weiblich” möglich, und wenn das Geschlecht nicht eindeutig festgestellt werden kann, muss der Eintrag (vorerst) unterbleiben.

Diese Vorschrift hat rechtliche, aber auch soziale Konsequenzen. Rechtlich ist vor allem die Frage, was diese Nichteintragung des Geschlechts bedeutet und für welche Dauer sie möglich ist. Wenn ich es richtig verstehe, ist das noch nicht geklärt. Die problematischte soziale Folge ist, dass die Nicht-Eintragung wahrscheinlich von vielen Eltern als negativ empfunden werden wird — und damit wieder der Druck auf diese Eltern steigt, operativen Eingriffen zuzustimmen, die das körperliche Geschlecht des Kindes in die eine oder andere Richtung “anpassen”.

Um es deutlich zu sagen: Es geht um nicht reversible Eingriffe, die oft sehr langwierige, schmerzhafte und traumatisierende Behandlungen nach sich ziehen – Eltern in diesem Punkt noch zusätzlich unter Druck zu setzen kann also bedeuten, dass sie auch medizinisch keineswegs notwendigen Operationen zustimmen. Ob sie das überhaupt dürfen, ist die entscheidende Frage. Die problematische Auswirkung des neuen PStG ist aber, dass sie faktisch dazu gebracht werden könnten. Das ist von Selbsthilfegruppen und Menschenrechtsorganisationen wie Intersexuelle Menschen e.V. und Zwischengeschlecht.org früh erkannt und kritisiert worden. (Entsprechend wenig begeistert ist man dort über die in der Tat oft wirren Presseberichte zur PStG-Novelle.)

Sowohl für die zwischengeschlechtlichen Menschen selbst wie auch die Eltern wäre es wichtig, dass irreversible kosmetische Operationen an Kindern nicht nur nicht gefördert, sondern verboten werden. Ein Personenstandsrecht, dass für alle Kinder den Eintrag eines Geschlechts vorsieht, es für Intersexuelle aber verbietet, hilft da nicht weiter. Dass “dritte” oder weitere Eintragsoptionen helfen, bezweifele ich persönlich. Schaden würden sie an sich auch nicht, aber in dem Moment, wo sie mit dem Verbot einer Eintragung als weiblich oder männlich verbunden sind (und erst recht kombiniert mit Zeitdruck), kann es gefährlich werden.

Wichtiger wären eine Erleichterung der Korrektur falscher Einträge, und noch wichtiger wäre ein Bewusstsein dafür, dass die beiden juristischen Geschlechter eine Zuweisung sind und keine Aussagen über die Natur des Menschen – weder des Menschen als Spezies, noch des einzelnen Menschen; also genau das Gegenteil dessen, was in den oben zitierten Motiven steht.

Wenn das Recht schon die Kategorie “Geschlecht” braucht und damit bestätigt, dann soll sie auch allen Menschen offenstehen und nicht nur jenen, die bei der Geburt von einem Arzt hinreichend zügig als anatomisch weiblich oder männlich einsortiert werden können. Dauerhaft darf der Eintrag also niemandem verweigert werden. Niemand von uns zeigt im Alltag normalerweise seine Genitalien herum. Wenn manchen Menschen der Eintrag des Geschlechts verweigert wird, wäre jede Nutzung des Personalausweises oder anderer Dokumente nichts anderes als ein (unfreiwilliger und unnötiger) Hinweis auf die Genitalien.

Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christof Rolker (17. Februar 2015). Intersex als “eintragungsfähiges” Geschlecht? Zum deutschen Personenstandsrecht. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/qdgi


Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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Eine Antwort

  1. Wir versuchen gerade eine Dritte Option beim Geschlechtseintrag durchzuklagen (inter/divers). Ohne Gutachten oder irgendwelche medizinischen/psychologischen Voraussetzungen. Freiwillig für alle, die diese Option für sich möchten.
    Seit gestern (17.02.2015) liegt das ganze beim BGH. Danach kommt noch das Bundesverfassungsgericht. Mal sehen was dabei rauskommt.
    Mehr Infos gibts auf dritte-option.de

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