Rolandino de’ Passageri über Männer, Frauen, Hermaphroditen
Rolandino de’ Passageri (um 1215-1300) war ein schon zu Lebzeiten sehr bekannter Jurist und Notar aus Bologna. Um 1255 verfasste er eine Summa artis notariae, die zusammenstellte, was ein guter Notar wissen musste: Wie man eine Urkunde aufsetzt, wie ein Zivilprozess abläuft, was bei Testamenten zu beachten ist usw. Rolandinos Summa war sehr erfolgreich, bis ins 17. Jahrhundert wurde sie abgeschrieben, gedruckt, übersetzt und offenbar viel gelesen. So lernten auch Praktiker – Notare, Stadtschreiber, Verwaltungsbeamte – die nicht unbedingt studiert hatten, einige Grundlagen des römischen Rechts kennen. Dazu gehörte die Lehre, dass “alle Menschen Männer, Frauen oder Hermaphroditen” seien, dass es also mehr als nur zwei körperliche Geschlechter gab. Diese Lehre gehörte bis ins 19. Jahrhundert zum gemeinen Recht (siehe den Beitrag hier).
Über Personen und ihre Unterscheidung
Hinsichtlich der Personen werden sechs Einteilungen vorgenommen. Die erste Einteilung ist diese: Alle Menschen sind entweder männlich, oder weiblich, oder Hermaphroditen. Männlich sind die, die aktiv sind und zeugen. Weiblich sind die, die passiv sind und empfangen und gebären. Hermaphroditen sind die, die beiderlei Geschlecht haben, also das männliche und das weibliche; aber wenn das weibliche stärker ist und überwiegt, wird auf das weibliche Geschlecht erkannt. Wenn aber das männliche Geschlecht stärker ist, wird auf das männliche [Geschlecht] erkannt.
[Eigene Übersetzung, basierend auf der Ausgabe der Summa, die 1559 in Lyon erschien (dort S. 803-804).]
Inhaltlich lehnt sich das eng an die Digesten an, für den Rechtshistoriker interessant ist die Beurteilung des Geschlechtsunterschiedes als erste der sechs “Unterscheidungen” des Personenrechts (im klassischen römischen Recht war die erste dieser Unterscheidungen die zwischen “frei” und “unfrei”, und der Geschlechtsunterschied war nicht auf der gleichen Ebene angesiedelt). Für eine Geschichte des Umgangs mit körperlich uneindeutigem Geschlecht ist hingegen vor allem wichtig, dass dieser Text bei aller Gelehrsamkeit eher ein Werk der Praxis denn der Theorie war, und über lange Zeit von vielen “Praktikern” genutzt wurde.
Ein ähnlicher Text, nicht ganz so weit verbreitet, ist die sogenannte Summa legum des Raymund von Wiener Neustadt aus dem 14. Jahrhundert (Näheres hier). Sie ist in unserem Zusammenhang deshalb besonders interessant, weil sie zweisprachig auf Latein und Frühneuhochdeutsch geschrieben ist – also auch jenen juristischen “Praktikern” und Verwaltungsleuten zugänglich, die im Lateinunterricht nicht ganz so gut aufgepasst hatten oder gar, horribile dictu, gar kein Latein konnten.
Cap. XXI De condicione hominum generali. Prima divisio personarum. Omnes homines aut sunt masculi aut femelle auf hermofrodite.
Cap. 21 Das gemein wesen oder stat der menschen. Allen menschen sein entweders man oder frawen oder ermofrodite (verstee ains teils man, eins tails weib).
[ed. Gál, S. 153-154, siehe hier]
Inhaltlich ist das identisch mit dem, was auch Rolandino schreibt, der auch sonst als Quelle der Summa nachgewiesen ist, aber eben (auch) in der Volkssprache lesbar. Man musste also im Spätmittelalter kein Gelehrter sein, um die römischrechtliche Tradition zu kennen, und unter Umständen nicht einmal Latein können. Für mich ein Grund, diese Quellen für mein Unternehmen für absolut einschlägig zu halten.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Christof Rolker (23. Februar 2015). Rolandino de’ Passageri über Männer, Frauen, Hermaphroditen. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 28. April 2025 von https://doi.org/10.58079/qdgk