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Vom Geschlechtseid zur Todesstrafe

ps-aristoteles titel

Problemata Aristotelis […], Venedig 1569. Quelle: Google books; gemeinfrei.

Das Schauermärchen, wonach Hermaphroditen im Mittelalter gerichtlich verfolgt und mit dem Tode bestraft worden seien, weil ihre Körper Merkmale beider Geschlechter aufwiesen, wird in der Literatur, teils auch der aktuellen, immer noch weitererzählt (seit Foucault 1976, 53). Dass es nicht stimmt, ist eine Sache (Rolker 2014); durchaus interessant ist aber, worauf es sich gründet. Wenn Hermaphroditen in vormodernen Gesellschaften vor Gericht erschienen, dann ging es typischerweise um eine der folgenden Fragen: Waren ihre Ehen (oder Weihen) gültig? Waren sie sodomitischer Handlungen schuldig? Hatten sie einen sog. Geschlechtseid gebrochen? Fälle der ersten Art haben wenig mit der Verfolgung von Hermaphroditen zu tun; solange Hermaphroditen je nach überwiegendem Geschlecht als Mann oder Frau galten, durften sie auch als solche heiraten und konnten sie Weihen empfangen, im Einzelfall kam es auf das “überwiegende” Geschlecht an.

Etwas komplizierter ist der zweite Fall: Obwohl die Verfolgung der Sodomie gut erforscht ist, kennen wir bislang keinen Fall, in denen ein Hermaphrodit als Sodomit angeklagt oder verurteilt wurde. Man ist daher auf einige Plausibilitäsargumente angewiesen: Allgemein wurde Sodomie bis ins ausgehende Mittelalter fast nur als männliches Delikt verfolgt. Hermaphroditen, die als Frauen lebten, wurden anscheinend ebenso wenig wie andere Frauen wegen Sodomie verfolgt. Dafür, dass Hermaphroditen, die als Männer lebten, als Sodomiter verfolgt wurden, gibt es zwar keine Belege, aber grundsätzlich dürften sie genauso wie andere Männer auch von Verfolgung betroffen gewesen sein. Möglicherweise waren sie auch stärker gefährdet als andere Männer: Belege dafür sind aber, wie gesagt, bislang keine bekannt, was wie immer nicht viel heißen muss. Was jedoch interessanterweise gleich mehrfach belegt ist, ist die Berufung auf Hermaphroditismus als Verteidigungsstrategie: Menschen, die der Sodomie verdächtig waren, behaupteten Hermaphroditen zu sein und, so die implizite oder explizite Verteidigungsstrategie, infolge entsprechender Geschlechtswechsel immer das „richtige“, dem ihrer Sexualpartner entgegengesetzte Geschlecht, gehabt zu haben.

Verbrennung zweier Sodomiter (Zürich, 1482) in einer Darstellung in Diebold Schillings Chronik der Burgungderkriege (ca. 1483). Quelle: WikCommons; gemeinfrei.

Verbrennung zweier Sodomiter (Zürich, 1482) in einer Darstellung in Diebold Schillings Chronik der Burgungderkriege (ca. 1483). Quelle: WikCommons; gemeinfrei.

Soweit Gerichte diesen teils haarsträubenden Geschichten folgten, konnte eine solche Selbstbezeichnung als Hermaphrodit in der Tat lebensrettend sein. Das war z.B. bei Eleno alias Elena de Céspedes der Fall, die mehrerer Kapitaldelikte angeklagt wird, aber 1586 unter Berufung auf ihre besondere Anatomie und eine Reihe sehr gewagter Behauptungen am Ende einer schweren Bestrafung entgeht (siehe Kagan/Dyer 2004 und hier). Der Chronist Jacques du Clerq hingegen berichtet, dass 1458 in Lille ein Mann als Sodomiter verbrannt wurde, der offenbar Ähnliches versucht hatte, damit aber weder das Gericht noch den Chronisten überzeugte.

Weder Ehe- noch Sodomieprozesse tragen aber dazu bei, zu verstehen, woher die Vorstellung von einer Verfolgung spezifisch von Hermaphroditen kommt und was es damit auf sich hat.

Dafür kommen eigentlich nur Prozesse wegen Bruchs des Geschlechtseides oder allgemeiner nicht sanktionierte Geschlechtswechsel in Frage. Ich konzentriere mich auf erstere Fälle, weil diese tatsächlich ein spezifisch auf Hermaphroditen ausgerichtetes Rechtsinstitut berühren. Um das soziale Geschlecht von Hermaphroditen zu bestimmen, stützten sich die gelehrten Rechte seit dem 13. Jahrhundert dann, wenn andere Indizien kein eindeutiges Resultat lieferten, auf den sogenannten Geschlechtseid, d.h. die Wahl des sozialen Geschlechts durch den Betoffenen selbst unter eidlicher Bekräftigung, beim gewählten Geschlecht auch zu bleiben (siehe hier). Während Bestimmungen des Geschlechts anhand körperlicher oder anderer Kriterien in der Praxis wohl dazu führten, dass immer wieder neue Deutungen des zudem ja selbst wandelbaren Körpers und Verhaltens das Geschlecht eben nicht dauerhaft festlegten, war ein Eid aus juristischer Sicht erheblich praktikabler, wenn es darum ging, das Geschlecht auf Dauer festzulegen.

Wie kommt man von diesem Eid zur Todesstrafe? Im ausgehenden Mittelalter scheint sich die Überzeugung verbreitet zu haben, der Bruch dieses Eides sei ein Kapitaldelikt. Bei Hostiensis, Baldus de Ubaldis und anderen gelehrten Juristen habe darauf bislang keinen Hinweis finden können. Der früheste mir momentan bekannte Beleg für die Sanktionierung des Eidbruchs mit der Todesstrafe ist die deutsche Übersetzung der pseudo-aristotelischen Problemata, die wohl um 1500 in Nürnberg entstand (Nürnberg, Stadtbibliothek Cod. Cent. VI, 1,  fol. 125v-144v; ediert bei Kruse 1996, 348-370). Dort heißt es, dass Hermaphroditen unter Eid wählen könnten, welches Geschlecht sie gebrauchen wollten, bei Bruch des Eides aber „nach auf seczung der Cristenlichen kirchenn zü verprennen” (Kruse 1996, 366) seien. Das Interessante ist, dass sich eine solche Norm nicht nachweisen lässt – und dass auch der lateinische Text, der hier „übersetzt“ wird, gerade nicht vom “Verbrennen” spricht.

Problemata Aristotelis, ac philosophorum, medicorumque complurium. Marci Antonii Zimarae Sanctipetrinatis Problemata, vna cum trecentis Aristotelis & Auerrois propositionibus. Item Alexandri Aphrodisei, super quaestionibus nonnullis physicis, solutionum liber, Angelo Politiano interprete, Venedig 1569. [https://books.google.de/books?id=tQfPaHbDf_8C]

Problemata Aristotelis […], Venedig 1569, hier fol. 72r (Detail). Quelle: Google books; gemeinfrei.

Es handelt sich um jene pseudo-aristotelischen Problemata, die zur Unterscheidung von anderen Problemata auch nach dem Incipit Omnes homines oder als Problemata varia anatomica benannt werden (Edition bei Lind 1968). Die Überlieferung ist breit, kompliziert und nur mäßig gut aufgearbeitet (siehe z.B. Blair 1999), und das kann ich hier auch nicht lösen. Sicher ist aber, dass die Stelle zum Geschlechtseid in den Editionen und den zahlreichen Frühdrucken der lateinischen Fassung in (wenigstens) drei verschiedenen Fassungen überliefert wird. Die eine (z.B. die Ausgaben Köln 1506 und Frankfurt 1551) stellt fest, dass ein Gebrauch beider Geschlechtsorgane nicht hinzunehmen sei („non est tolerandus“), aber eben kein Hinweis auf die Todesstrafe. Ausgerechnet das „non“ dieses Ausdruck fehlt in anderen frühen Drucken, so dass es dort heißt, Hermaphroditen müssten zwar ein Geschlecht wählen, ein späterer Geschlechtswechsel sei aber nach kirchlicher Satzung hinzunehmen („tunc … est tolerandus“). Die Lesart findet sich u.a. auf S. 118 der Ausgabe Lyon 1557 und auf fol. 72v einer Ausgabe von 1569. Eine dritte Tradition, in der auch die von Lind verwendete Handschrift und die Ausgabe Hamburg 1601 gehören, sagt an dieser Stelle einfach nichts über den zu ertragenden oder nicht zu ertragenden Gebrauch der Geschlechtsorgane nach dem Geschlechtseid.

Die Variante des tolerandus ist dabei weniger absurd, als es scheinen möchet, denn die mittelalterlichen Kirchenrechtler hatten ja in der Tat den Fall erörtert, dass ein Hermaphrodit nacheinander erst als Mann und dann als Frau (oder umgekehrt) heiraten könne, und zwar dann, wenn die erste Ehe durch den Tod des jeweiligen Partners beendet worden war. Ob textgeschichtlich die Variante mit oder ohne „non“ die ältere ist, kann ich momentan nicht entscheiden; das Schwanken der Drucke (und sicher auch der Handschriften) scheint mir aber eine genuine Unsicherheit im Umgang mit Hermaphroditen auszudrücken. Aber was auch immer die ursprünglichere und was die weiter verbreitete Lesart war, die „Übersetzung“, dass der Eidbruch mit dem Feuertod zu bestrafen sei, ist sicher eine Innovation. Sie muss nicht unbedingt dem Nürnberger Übersetzer um 1500 zugeschrieben werden, aber diese Übersetzung ist vorerst einmal der früheste mir bekannte Beleg für diese Vorstellung.

Ungefähr zur gleichen Zeit setzen Überlieferungen ein, in denen Hermaphroditen im Zusammenhang mit einem Geschlechtswechsel mit dem Tode bestraft werden. Dies gilt für Hans Els aus der Umgebung von Worms, der zunächst (bis 1527) als Frau gelebt hatte, dann aber unter Berufung auf seine hermaphroditische Natur als Mann, wurde später verbrannt dan befunden Er keyn Man, sondern eyn weyb gewesen (Baur 1875). Von einem Geschlechtseid ist nicht die Rede, aber auch von keinem anderen Delikt; der Geschlechtswechsel selbst, mit oder ohne Eid, wird hier zum Problem, indem nachträglich eine weibliche Anatomie festgesellt wird.

Etwas später anzusetzen sind die Berichte des Antonio de Torquemeda über Hermaphroditinnen, wie man sagen könnte, und hier ist es eindeutig der Bruch des Geschlechtseides zusammen mit anderen (wieder etwas kryptisch beschriebenen) „großen Übeltaten“ (grandes maleficios), die mit der Todesstrafe geahndet worden seien. Bei maleficio kann man an Zauberei denken, aber wie das lateinische maleficium kann der Begriff vieles meinen, und ausdrücklich heißt es, diese „großen Übeltaten“ habe sie „mit ihrer männlichen Natur“ begangen, was im Kontext eindeutig auf die Einnahme der aktiven Rolle beim Geschlechtsverkehr meint, die in dieser Zeit als „weibliche Sodomie“ geahndet werden konnte, auch wenn der Begriff nicht fällt. Letzteres ist wenig erstaunlich; sowohl in Gerichtsakten als auch in anderen Kontexten ist es auffällig, dass weibliche sexuelle Devianz selbst dann nicht als „Sodomie“ oder sonst eindeutig benannt wird, wenn sie als solche verfolgt wird (siehe auch hier). Ebenfalls typisch für solche (im Vergleich zur Verfolgung männlicher Sodomiedelikte) sehr seltenen Prozesse ist, dass weibliche Sodomie nie der einzige Anklagepunkt ist; auch wenn in anderen Kontexten eingeräumt wird, dass Frauen mit Frauen Sodomie begehen könnten und die Strafnormen dies auch sanktionieren, beschränkte sich die Strafverfolgung auf solche Fälle, in denen eine der beiden Frauen in irgendeiner Weise eine deutlich männliche Rolle einnahm, insbesonder ein Dildo-ähnliches Instrument benutzt hatte, und in denen es neben der Sodomie selbst noch weitere Anklagepunkte gab, darunter oft auch weitere Kapitaldelikte. Schließlich gilt auch für den Geschlechtseid, dass sein Bruch allein in keinem bekannten Fall zu einer Strafverfolgung geführt hätte.

Angesichts der Quellen- und Forschungslage sollte man vorsichtig sein, dies alles als sicheren Befund anzunehmen. Festhalten kann man aber, dass die spezifische Vorstellung, dass der Bruch eines Geschlechtseids mit dem Tod bestraft werden könne bzw. müsse, deutlich jünger zu sein scheint, als das Konzept des Geschlechtseides. Letzterer ist ab dem 13. Jahrhundert in den gelehrten Rechten gut bekannt, die Sanktionierung mit der Todesstrafe hingegen ist erst ab etwa 1500, dann aber in normativen Texten (hier den Problemata) ebenso wie in erzählenden Quellen nachweisbar. Die Verbrennung von Hermaphroditen wegen eines gebrochenen Geschlechtseids ist also in der gleichen Zeit erstmals greifbar, da hermaphroditische Körper wieder verstärkt als Prodigien gedeutet wurden und als das Sodomiedelikt zunehmend so definiert wurde, dass auch Frauen in das Visier der Strafverfolgung geraten konnten.

 

Quellen

Ps.-Aristoteles, Problemata:

– Problemata varia anatomica. The University of Bologna, MS. 1165, hg. von L. R. Lind, Lawrence 1968.

– Problemata Aristotelis determina[n]tia multas questiones de varijs corporu[m] humanor[um] disposito[n]ib[us]: valde audientib[us] suaues, Köln 1506. [Digitalisat hier: http://daten.digitale-sammlungen.de/~db/bsb00005720/image_1]

– Problemata Aristotelis Ac Philosophorvm Medicorumq[ue] complurium […], Frankfurt 1551. [Digitalisat hier: http://daten.digitale-sammlungen.de/bsb00015833/image_1]
Problemata Aristotelis ac philosophorum medicorumque complurium, Lyon 1557. [Digitalisat hier: http://www.mdz-nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn=urn:nbn:de:bvb:12-bsb10169988-6]
– Problemata Aristotelis ac philosophorum medicorumque complurium ad varias quaestiones cognoscendas, & ad naturalem philosophiam discutiendam maxime spectantia, Frankfurt 1558. [Digitalisat hier: http://books.google.de/books?id=aOI5AAAAcAAJ]
– Problemata Aristotelis, ac philosophorum, medicorumque complurium. Marci Antonii Zimarae Sanctipetrinatis Problemata, vna cum trecentis Aristotelis & Auerrois propositionibus. Item Alexandri Aphrodisei, super quaestionibus nonnullis physicis, solutionum liber, Angelo Politiano interprete, s. l. 1569. [Digitalisat hier: https://books.google.de/books?id=tQfPaHbDf_8C]
– Problemata Aristotelis, das ist: Gründtliche Erörterung vnd Aufflösung mancherley zweiffelhafftiger Fragen des … Aristotelis und vieler anderer Naturkundiger (etc.), Hamburg 1601. [Digitalisat hier: http://data.onb.ac.at/ABO/%2BZ156525402]

– Nürnberg, Stadtbibliothek Cod. Cent. VI, 1,  fol. 125v-144v [dt. Teilübersetzung] in Britta-Juliane Kruse, Verborgene Heilkünste. Geschichte der Frauenmedizin im Spätmittelalter (Quellen und Forschungen zur Literatur- und Kulturgeschichte 5), Berlin 1996, 348-370.

 

Zitierte Sekundärliteratur

N. Baur, Umtaufung eines Zwitters, in: Anzeiger für Kunde der deutsche Vorzeit N.F. 22 (1875), 119. [https://www.archive.org/stream/anzeigerfurkunde22germ#page/n69/mode/2up]

Ann Blair, Authorship in the popular “Problemata Aristotelis”, in: Early Science and Medicine 4 (1999), 189–227.

Michel Foucault, La volonté de savoir (Histoire de la sexualité 1), Paris 1976. [http://de.scribd.com/doc/23508600/Foucault-Histoire-de-La-Sexualite-Vol-1-la-volonte-de-savoir]

Richard L. Kagan und Abagail Dyer, Elena/Eleno de Céspedes, in: Inquisitorial inquiries. Brief lives of secret Jews and other heretics, hg. von iidem, Baltimore 2004, 36–59.

Britta-Juliane Kruse, Verborgene Heilkünste. Geschichte der Frauenmedizin im Spätmittelalter (Quellen und Forschungen zur Literatur- und Kulturgeschichte 5), Berlin 1996.

Christof Rolker, The two laws and the three sexes: ambiguous bodies in canon law and Roman law (12th to 16th centuries), in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, kanonistische Abteilung 100 (2014), 178–222. [http://www.degruyter.com/view/j/zrgka.2014.100.issue-1/zrgka-2014-0108/zrgka-2014-0108.xml]

 

Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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Christof Rolker (30. Oktober 2015). Vom Geschlechtseid zur Todesstrafe. Männlich-weiblich-zwischen. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/qdjd


Christof Rolker

Prof. Dr. Christof Rolker, Historiker an der Universität Bamberg.

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